190 Abs. 3 StGB. 3. X. wird bei Annahme einer teils in mittlerem (bezüglich Straftaten z.N. von E. und G.), teils in leichtem Grade (bezüglich der übrigen Delikte) verminderten Zurechnungsfähigkeit und von teilweise Art. 64 Abs. 9 StGB mit 7 Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich 876 Tage Untersuchungshaft resp. vorzeitiger Strafvollzug. 4. Für X. wird eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ohne Aufschub des Strafvollzugs angeordnet. Auf die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird vorläufig verzichtet. 5. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.