1 StGB, - der mehrfachen schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB, - des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des Diebstahlsversuchs nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, - der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB, - der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB und - des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB. 2. X. wird freigesprochen vom Vorwurf der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB.