Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des X. bzw. unter fortwährender Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft zulasten des Staates. D. Nachdem am 17. Mai 2005 die Appellationsverhandlung stattgefunden hatte, sprach das Obergericht am 18. Mai 2005 folgendes Urteil (die zitierten Artikel des Strafgesetzbuchs beziehen sich auf die alte, vor dem 1. Januar 2007 gültige Fassung): 1. X. ist schuldig - der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB, - der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB, - der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen schweren Körperverletzung nach Art.