X. hat E. eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen. b) X. hat G. eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen. c) X. hat V. und M. je eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen. d) X. wird dem Grundsatz nach verpflichtet, E., G., V. und M. den verursachten Schaden zu 100% zu ersetzen, soweit die Forderung nicht im Sinne des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den Versicherungsträger übergegangen ist oder noch übergehen wird.