vorzeitiger Strafvollzug. 3. Unter Aufschub des Strafvollzuges wird die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet. 4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 5. Der X. gewährte bedingte Vollzug von 10 Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes vom 25. April 2001 wird widerrufen. Der Strafvollzug wird aufgeschoben. 6. Der sichergestellte Chip, welcher sich als Beweisstück bei den Akten befindet, wird nach Art. 58 StGB eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils, soweit möglich, verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat. 7. a) X. hat E. eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen.