1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, - der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB, - der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB und - der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. X. wird bei Annahme einer teils in mittlerem (bezüglich Straftaten z.N. von E. und G.), teils in leichtem Grade (bezüglich der übrigen Delikte) verminderten Zurechnungsfähigkeit und von teilweise Art. 64 Abs. 9 StGB zu 7 Jahren Zuchthaus verurteilt, abzüglich 556 Tage Untersuchungshaft resp. vorzeitiger Strafvollzug.