Für Einzelheiten zum Sachverhalt wird vorab auf das kriminalgerichtliche Urteil und sodann auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. B. Am 2. Juli 2004 fällte das Kriminalgericht des Kantons Luzern folgendes Urteil (die zitierten Artikel des Strafgesetzbuchs beziehen sich auf die alte, vor dem 1. Januar 2007 gültige Fassung): 1. X. ist schuldig - der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB, - der mehrfachen schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB, - des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des Diebstahlsversuchs nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art.