{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-4_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3503", "Checksum": "08f3c6e590dfd9447bcdf1c78a4538e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:01", "Checksum": "3e6eeb32814778929f137f7162c48f8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4\nRegeste:\nIm Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht\n\n Auslagen und Fr. 9.50 MWST) zu bezahlen. Für das Untersuchungsverfahren wie auch für das obergerichtliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 10. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 11. Dieses Urteil ist dem Angeklagten, dem Beistand N., den Opfern G. und E., den Privatklägern V. und M., der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, dem Kriminalgericht des Kantons Luzern, dem Amt für Migration des Kantons Luzern, den Vollzugs- und Bewährungsdiensten des Kantons Luzern (Abt. Straf- und Massnahmenvollzug), der Strafanstalt Thorberg, dem Amtsstatthalteramt Luzern, dem Amtsstatthalteramt Willisau sowie - in Orientierungskopie - dem amtlichen Verteidiger zuzustellen. Das Dispositiv des Urteils bekommen die Privatkläger B. und C. AG, das Opfer A. sowie die D. AG. Überdies ist das Urteil im Strafregister einzutragen. II. Kammer, 5. November 2007 (21 06 100) |"}