{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-4_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3503", "Checksum": "08f3c6e590dfd9447bcdf1c78a4538e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. 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Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht\n\n Rechtsverbeiständung von E. und G. infolge mutmasslicher Uneinbringlichkeit beim kostenpflichtigen Angeklagten durch den Staat auszuzahlen, wobei vom Honorar 85% zu vergüten sind (§ 285h Abs. 2 lit. d und Abs. 3 StPO). Im Übrigen ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung, auch jene der übrigen amtlichen Kosten, zu bestätigen. U r t e i l s s p r u c h 1. X. ist schuldig - der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB, - der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB, - des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des Diebstahlsversuchs nach Art. 21 Abs. 1 aStGB und Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, - der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB, - der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB und - des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB. 2. X. wird bei Annahme einer teils in mittlerem (bezüglich Straftaten z. N. von E. und G.), teils in leichtem Grade (bezüglich der übrigen Delikte) verminderten Zurechnungsfähigkeit und von teilweise Art. 64 Abs. 9 aStGB mit 7 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, abzüglich 1776 Tage Untersuchungshaft resp. vorzeitiger Strafvollzug. 3. Für X. wird eine stationäre psychotherapeutische Behandlung in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB angeordnet. Der noch nicht ausgestandene Teil der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. Auf die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB wird vorläufig verzichtet. 4. Eine Landesverweisung entfällt. 5. Der X. gewährte bedingte Vollzug von 10 Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Willisau vom 25. April 2001 wird widerrufen. Der Strafvollzug wird zu Gunsten der angeordneten Massnahme aufgeschoben. 6. Der sichergestellte Chip verbleibt bei den Akten. 7. a) X. hat E. eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen. b) X. hat G. eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen. c) X. hat V. und M. je eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen. d) X. wird dem Grundsatz nach verpflichtet, E., G., V. und M. den verursachten Schaden zu 100% zu ersetzen, soweit die Forderung nicht im Sinne des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den Versicherungsträger übergegangen ist oder noch übergehen wird. Für die Festsetzung der massgeblichen Schadenshöhe werden die eingangs genannten Privatkläger/Opfer bzw. Geschädigte mit Zivilforderungen/Opfer an den Zivilrichter verwiesen. e) Folgende Geschädigte mit Zivilforderung und folgende Privatklägerin werden mit ihren Forderungen an den Zivilrichter verwiesen: - D. AG - C. AG 8. X. hat sämtliche Kosten (amtliche Kosten, eigene Parteikosten) des Untersuchungs- und des kriminalgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Im Appellationsverfahren hat der Angeklagte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu übernehmen; im Übrigen gehen die amtlichen Kosten und die Parteientschädigung der Opfer und Anschlussappellantinnen zu Lasten des Staates. Die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz wird im Sinne der Erwägung 11.2 bestätigt. Im Appellationsverfahren wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-- festgesetzt; hinzu kommen Kosten für die zweimalige Zuführung des Angeklagten von Fr. 2'058.-- sowie für die zweite Begutachtung von Fr. 14'151.10. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird für das Appellationsverfahren auf Fr. 5'460.-- festgesetzt. Die kantonale Gerichtskasse hat Rechtsanwalt W. davon 85% (Fr. 4'641.--), die Auslagen (Fr. 209.--) und die Mehrwertsteuer (Fr. 368.60), somit total Fr. 5'218.60, zu bezahlen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von E. und G. wird für das Appellationsverfahren auf total Fr. 4'945.-- festgesetzt. Infolge mutmasslicher Uneinbringlichkeit beim kostenpflichtigen Angeklagten wird der Rechtsbeistand durch den Staat entschädigt, wobei vom Honorar (im ganzen Verfahren) 85% auszuzahlen sind (zuzügl. Auslagen und MWST). Die kantonale Gerichtskasse hat Rechtsanwalt R. demnach wie folgt zu entschädigen (in Franken): Verfahren: Honorar 85% Auslagen MWST Total Untersuchung 4'500.00 3'825.00 150.00 302.10 4'277.10 Kriminalgericht 4'200.00 3'570.00 50.00 275.10 3'895.10 Obergericht 4'945.00 4'203.25 120.00 328.55 4'651.80 Total 13'645.00 11'598.25 320.00 905.75 12'824.00 Die vom Angeklagten zu tragenden amtlichen Kosten (soweit bis heute bekannt) setzen sich wie folgt zusammen (in Franken): Verfahren Untersuchungs- und Haftkosten; Gerichtskosten Entschädigung des amtlichen Verteidigers Entschädigung des unentgeltl. Rechtsbeistands Total Untersuchung 93'402.85 4'258.70 4'277.10 101'938.65 Kriminalgericht 3'788.40 4'811.55 3'895.10 12'495.05 Obergericht z.L. Staat 5'218.60 z.L. Staat 5'218.60 Total 97'191.25 14'288.85 8'172.20 119'652.30 X. hat der kantonalen Gerichtskasse demnach Fr.119'652.30 zu bezahlen. 9. X. hat den Geschädigten V. und M. (beide vertreten durch Rechtsanwalt R.) für das kriminalgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 134.50 (Fr. 100.--Honorar, Fr. 25.--"}