{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-4_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3503", "Checksum": "08f3c6e590dfd9447bcdf1c78a4538e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. 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Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht\n\n gesichertem Rahmen i.S. von Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen, die in einer spezialisierten Einrichtung durchzuführen ist. 7. Landesverweisung Das Kriminalgericht verzichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung. Da diese Nebenstrafe mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs per 1. Januar 2007 weggefallen ist, hat es dabei sein Bewenden. Die Regelung der Aufenthaltsberechtigung des Angeklagten liegt nunmehr einzig in der Zuständigkeit der Migrationsbehörden. Dieser Punkt ist im Appellationsverfahren denn auch nicht mehr umstritten. Richtigerweise haben die Opfer, die in ihrer Anschlussappellation unter der Ägide des alten Rechts noch eine Landesverweisung für den Angeklagten gefordert hatten (Sachverhalt lit. C), den entsprechenden Antrag nicht aufrechterhalten. 8. Widerruf Das Kriminalgericht widerrief den dem Angeklagten gewährten bedingten Vollzug von zehn Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramts vom 25. April 2001 und schob den Strafvollzug zu Gunsten der angeordneten Verwahrung auf. Auch dieser Punkt blieb vor Obergericht unangefochten und kann unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt werden. Für die Ausfällung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB besteht keine Veranlassung. 9. Einziehung Der sichergestellte Chip, welcher sich als Beweisstück bei den Akten befindet, wäre nach dem Urteil der Vorinstanz nach Art. 58 StGB einzuziehen und nach Rechtskraft des Urteils auf Rechnung des Staates zu verwerten gewesen. Obwohl dieser Punkt von den Parteien im Appellationsverfahren nicht angefochten wurde, erscheint es sinnvoll, diese Regelung von Amtes wegen insofern abzuändern, als der sichergestellte Chip bei den Akten verbleiben soll. Von einer Verwertung dieser SIM-Karte der Marke Y., welche seit geraumer Zeit nicht mehr existiert, wäre kein Erlös zu erwarten. 10. Zivilforderungen Die Zivilforderungen sind im Appellationsverfahren unter den Parteien unbestritten. Gestützt auf die diesbezüglich anwendbare zivilprozessuale Dispositionsmaxime (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 38 N 12; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 30 N 6-10 S. 164 f.) sind die vom Kriminalgericht festgesetzten Zivilansprüche demnach zu bestätigen. 11. Kosten 11.1. Hinsichtlich des Prozessausgangs des Appellationsverfahrens gilt es zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der Frage des bestrittenen Schuldbefunds (Vergewaltigung) unterlegen ist, in der Frage der Massnahme jedoch einen gewissen Erfolg (Anordnung einer stationären Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung nach neuem Recht im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB) erzielen konnte. Der Staatsanwalt demgegenüber obsiegte im Schuldbefund; während seinen Anträgen hinsichtlich Strafe und Massnahme nicht gefolgt werden konnte. Weiter gilt es in Bezug auf das vom Bundesgericht aufgehobene, erste Urteil des Obergerichts vom 18. Mai 2005 festzuhalten, dass durch einen prozessualen Fehler den Parteien zusätzlicher Aufwand entstand, der vom Staat zu verantworten ist. In Würdigung dieser Umstände und mit Rücksicht auf den Prozessausgang des Strafverfahrens als Ganzes ist es angemessen, dass der Angeklagte sämtliche Kosten des Untersuchungsverfahrens und des Verfahrens vor Kriminalgericht (alle amtliche Kosten inkl. Entschädigung der amtl. Verteidigung; Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von E. und G. bzw. Parteientschädigung an die Privatkläger V. und M.) sowie die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers im Appellationsverfahren zu tragen hat. Im Appellationsverfahren gehen demgegenüber die Gerichtskosten sowie die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von E. und G. zu Lasten des Staates. Den Privatklägern V. und M. ist vor Obergericht kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb hier eine entsprechende Parteientschädigung entfällt. 11.2. Die Gerichtsgebühr wird für das Appellationsverfahren auf Fr. 4'000.-- festgesetzt (§ 29 lit. a KoV). Die Kosten der Kantonspolizei für die zweimalige Zuführung des Angeklagten betragen vor Obergericht Fr. 2'058.--. Hinzu kommen im Appellationsverfahren die Kosten für die neuerliche Begutachtung des Angeklagten durch Dr. med. S. (Fr. 14'151.10). Die Kostennote von Rechtsanwalt W. wird für das Appellationsverfahren antragsgemäss auf Fr. 5'460.-- Honorar zuzüglich Fr. 209.-- Auslagen plus Mehrwertsteuer festgesetzt (§§ 60 lit. c und 66 KoV). Rechtsanwalt R. macht für das Appellationsverfahren einen Aufwand von 21.5 Stunden nebst Auslagen von Fr. 120.-- geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Wie schon im Untersuchungsverfahren ist sein Aufwand im Appellationsverfahren einzig den von ihm unentgeltlich verbeiständeten Privatklägern E. und G. zuzuordnen. Seine Kostennote ist dabei auf Fr. 4'945.-- Honorar, wovon 85% auszubezahlen sind (§ 285h Abs. 3 StPO), zuzüglich Fr. 120.-- Auslagen festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer. In Bezug auf die Höhe des Honoraranspruchs von Rechtsanwalt R. für die von ihm vertretenen Privatkläger im Untersuchungsverfahren und im kriminalgerichtlichen Verfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. In diesbezüglicher Abweichung ist die Entschädigung für die unentgeltliche"}