{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-4_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3503", "Checksum": "08f3c6e590dfd9447bcdf1c78a4538e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. 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Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht\n\n unbehandelbar erachtet, eine sachgerechte Therapiemöglichkeit grundsätzlich besteht und die erforderlichen Therapeuten und Einrichtungen dazu in der Schweiz vorhanden sind. Empfohlen wird eine deliktzentrierte, verhaltenstherapeutisch orientierte stationäre Behandlung in einem klaren Setting, wobei eine spezialisierte Einrichtung mit deren Durchführung zu beauftragen sei. Soweit Dr. med. S. weiter auf die problematische Motivation des Angeklagten für eine Behandlung hinweist, spricht er einen weiteren gewichtigen Faktor der Behandlungsprognose an. Dessen Stellenwert wurde in der forensischen Literatur und Praxis in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt. In jüngster Zeit scheint in der Behandlungsforschung die Tendenz zu bestehen, diese nicht zu überbewerten und statt einer Kooperation lediglich eine gewisse Motivierbarkeit des Betroffenen zu verlangen. Es muss ein Minimum an Willen vorhanden sein, sich einer Therapie zu unterziehen (vgl. dazu eingehender Marianne Heer, Basler Komm., 2. Aufl., N 78 zu Art. 59 StGB). Dieser Haltung hat sich das Bundesgericht in seinen jüngeren Urteilen angeschlossen (Urteile 6S.468/2000 vom 25.11.2000, E. 3; 6S.487/1995 vom 15.9.1995, E. 2d; vgl. auch Volker Dittmann, Was kann die Kriminalprognose heute leisten?, in: Bauhofer/Bolle/Dittmann, Gemeingefährliche Straftäter, Chur/Zürich 2002, S. 74). 6.4.4. Schliesslich und nicht zuletzt spielt bei derart gewichtigen Eingriffen in die persönliche Freiheit des Betroffenen wie der Verwahrung das Prinzip der Verhältnismässigkeit eine entscheidende Rolle. Der Gesetzgeber hat dieses mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Art. 56 Abs. 2 StGB ausdrücklich hervorgehoben. Die Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB ist ultima ratio und darf im Lichte des Grundsatzes der Subsidiarität bei der Anordnung von strafrechtlichen Massnahmen dann nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (BGE 118 IV 108 E. 2a S. 113). Dies gilt beim Konzept des Massnahmenrechts, das der Gesetzgeber neu umgesetzt hat, umso mehr. Solange sich eine Unterbringung in einer Anstalt mit den dort normalen Sicherungsmöglichkeiten verantworten lässt, soll die kurative Massnahme vorgehen (so schon BGE 118 IV 108 E. 2a S. 113). Beim Vorliegen mehrerer geeigneter Massnahmen hat diejenige Vorrang, die am wenigsten in die Rechte des Betroffenen eingreift (BGE 125 IV 118 E. 5e S. 123 und LGVE 2000 I Nr. 55). Unter diesem Aspekt kann es nicht angehen, bei unklaren Verhältnissen zum Urteilszeitpunkt zum Vornherein eine Verwahrung anzuordnen. Immer wieder gefordert worden war in der Vergangenheit ein gesetzliches Erfordernis eines gescheiterten Behandlungsversuchs (so etwa Aebersold, a.a.O., S. 185). Mit zunehmender Skepsis gegenüber Gefährlichkeitsprognosen in den letzten Jahren wurde das Argument, eine Verwahrung sollte immer erst nach einer tatsächlichen erfolglosen Behandlung möglich sein, noch vermehrt geltend gemacht (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 8 N 8; Rüdiger Müller-Isberner et al., Die Vorhersage von Gewalttaten mit dem HCR 20, Haina 1998, S. 17). So wurde in der Literatur darauf hingewiesen, dass es einzig im Rahmen eines hypothesengeleiteten Therapieprogramms, wo Interventionen kontinuierlich überprüft und korrigiert werden, überhaupt erst möglich ist, in Ansätzen eine hinlänglich zuverlässige Risikoeinschätzung zu erarbeiten, die einem gewissen wissenschaftlichen Anspruch genügen kann (Norbert Nedopil, Neues zur Kriminalprognose - gibt es das?, in: Dieter Dölling [Hrsg.], Die Täter-Individualprognose, Heidelberg 1995, S. 84 und 90). Es wurde dargelegt, dass die Bewertung eines ungewissen künftigen Verlaufs einer allfälligen Therapie, d.h. eine abschliessende Beurteilung der Behandelbarkeit ohne Erfahrungswissen im konkreten Fall, oft schwierig sein dürfte (Marianne Heer, ZStrR 121/2003 S. 405). Der Vorentwurf 1993 der Expertenkommission hatte in Art. 68 E-StGB eine solche Regelung vorgesehen. Es wird nicht verkannt, dass der Gesetzgeber auf eine solche ausdrückliche Regelung in der Folge verzichtet hat. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit darf aber dennoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Angeklagte bisher noch nie irgendeinem spezialisierten Therapieversuch unterzogen worden ist. Die wöchentlichen Sitzungen beim Anstaltspsychologen K. in der Strafanstalt Lenzburg, die vorwiegend stützender, begleitender Art gewesen waren, wurden den Anforderungen an die hohe Spezialisierung, die der Sachverständige S. ausdrücklich als unbedingt erforderlich bezeichnete, nicht gerecht. Der noch relativ junge Angeklagte soll Gelegenheit erhalten, seine Gefährlichkeit im Rahmen einer adäquaten Therapie zu minimieren. Sollten sich gewisse Befürchtungen des Sachverständigen bewahrheiten und diese Therapie erfolglos sein, würde einer späteren Umwandlung der therapeutischen Massnahme nichts im Wege stehen. Nach Art. 62c Abs. 4 StGB lässt sich eine stationäre therapeutische Massnahme bei gegebenen Voraussetzungen im Verlauf des Vollzugs insofern abändern, als nachträglich auch eine Verwahrung angeordnet werden kann. 6.5. Zusammenfassung Zusammengefasst ist eine stationäre therapeutische Massnahme in"}