{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-4_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3503", "Checksum": "08f3c6e590dfd9447bcdf1c78a4538e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. 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Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht\n\n Sachverständigen F. entsprechen auch den Erkenntnissen der involvierten Ärzte der Klinik Rheinau, die den Angeklagten während eines vorübergehenden Aufenthaltes zwischen dem 24. April und 30. Juni 2003 betreuten (vgl. den Hinweis im Gutachten von Dr. med. F.). Dr. med. S. schliesslich kommt in seinem Zweitgutachten vom 13. Februar 2007 ebenfalls zu entsprechenden Erkenntnissen, die er im Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2007 erneuert. Die dargelegte psychiatrische Diagnose vermag zu überzeugen. Im Gegensatz zu Dr. med. F., der im Erstgutachten die Problematik eines abnormen Sexualverhaltens beim Angeklagten (jedenfalls soweit dies aus seinem Gutachten ausdrücklich hervorgeht und für das Gericht somit nachvollziehbar ist) kaum geprüft hat, geht Dr. med. S. auf den Verdacht einer Dissexualität, ein sich im Sexuellen ausdrückendes Sozialversagen, ein. Eine solche wäre neben der Frage der sachgerechten Behandlung auch für die Beurteilung der Rückfallgefahr von Bedeutung, die dadurch zusätzlich erhöht würde (vgl. Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., Stuttgart/New York 2007, S. 202). Eine entsprechende Diagnose liess sich indessen nicht verifizieren. Klar ist somit, dass der Angeklagte nicht an einer Pädophilie oder einer anderen sexuellen Störung leidet. 6.3. Besondere Gefährlichkeit Weiter einzugehen ist auf die Frage nach der sachgerechten Sanktion. Es ist zu klären, ob vom Angeklagten künftig eine besondere Gefährlichkeit ausgeht, was Anlass zu einer besonderen Sicherung der Öffentlichkeit vor diesem Straftäter sein kann. Es ist aufgrund der vorhandenen Grundlagen davon auszugehen, dass vom Angeklagten in Zukunft mit einem grossen möglichen Gewaltpotential zu rechnen ist. Der hohe Wert des PCL-R, den Dr. med. F. in seinem Erstgutachten ermittelte, impliziert zweifelsfrei ein solches Risiko. Dr. med. F. sieht die hohe Gefahr weiterer Eigentums-, aber auch Gewalt- und Sexualdelikte als gegeben an. Dr. med. S. bestätigt dies in Anwendung einer kriteriengeleiteten Risikokalkulation, d.h. des sog. Dittmann-Katalogs, mit ausführlicher Begründung ebenfalls. Er erneuert diese Feststellungen auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2007 eindeutig. Er erachtet ein besonders hohes Risiko von Eigentums- und Gewaltdelikten i.S. von Raub als gegeben. In Bezug auf Sexualdelikte soll ein mittel- bis hochgradiges Risiko bestehen. Die Gefahr neuer Straftaten ergibt sich nach Auffassung des Sachverständigen überwiegend aus der beim Angeklagten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Die entsprechenden Feststellungen der verschiedenen Sachverständigen, die mit der Bewertung des fraglichen Krankheitsbildes in der Fachliteratur übereinstimmen (vgl. etwa Nedopil, Forensische Psychiatrie, a.a.O., S. 180, 185 ff. und 362 ff.), vermögen das Obergericht zu überzeugen. Der Verdacht auf eine psychotische Symptomatik, welche eine medikamentöse Behandlung indizieren würde und Einfluss auf die Legalprognose hätte, liess sich im Verlauf der Begutachtung nicht verifizieren. Weiterungen erübrigen sich. 6.4. Behandlungsprognose Nachdem beim Angeklagten eine besondere Gefährlichkeit anzunehmen ist, stellt sich die Frage nach der Indikation einer Verwahrung i.S. von Art. 64 StGB. Im Zentrum einer Beurteilung dieses Falles steht, wie oben allgemein dargelegt, die Behandlungsprognose. Die Verwahrung nach Art. 64 StGB soll gemäss ausdrücklichem Hinweis des Bundesrates in seiner Botschaft zur Gesetzesrevision von 2002 nur noch besonders gefährlichen, untherapierbaren Straftätern vorbehalten sein (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 13.12.2002, in: BBl 2005 IV 4711; vgl. auch BBl 1999 III 2078). Diese rein sichernde Massnahme ist entsprechend nach neuem Recht auch nicht mit einem Behandlungsauftrag verbunden. Einem Verwahrten kommt einzig der Anspruch auf Betreuung zu, wie er zu einem humanen Strafvollzug gehört. Diese Minimalbetreuung ist in Art. 64 Abs. 4 in fine StGB ausdrücklich vorgesehen (entsprechend Art. 46 Abs. 2 aStGB), bildet jedoch keine Grundlage für weitergehende Vorkehren. 6.4.1. Dr. med. F. führt in seinem Gutachten aus, die Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Angeklagten vorliege, sei sehr komplex. Mit Blick auf den bereits erwähnten hohen Psychopathy-Score sei der Angeklagte zu zwischenmenschlichen Beziehungen, welche Voraussetzung für eine Therapie darstellten, kaum fähig. Der Gutachter geht aber nicht davon aus, dass der Angeklagte generell unbehandelbar sei, auch wenn mit Blick auf die forensisch-psychiatrische Fachliteratur die Therapierbarkeit von ausgeprägt persönlichkeitsgestörten Patienten als problematisch einzustufen sei. Tatsächlich wird dort auf Erfolge in jüngerer Zeit hingewiesen, die durch neuere Methoden erzielt werden könnten (vgl. etwa Nedopil, Forensische Psychiatrie, a.a.O., S. 185 ff.). Offen lässt Dr. med. F. die Frage, auf welchem Weg bzw. in welcher Institution eine Behandlung durchgeführt werden könnte. Auch der Zweitgutachter Dr. med. S. weist im Zusammenhang mit dieser Frage primär einmal auf die Schwierigkeit hin, das Krankheitsbild des Angeklagten zu behandeln. Er zögert, sich abschliessend dazu zu äussern und lässt wissen, eine zuverlässige Behandlungsprognose gelte bei Persönlichkeitsstörungen als besonders problematisch, weil"}