{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-4_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3503", "Checksum": "08f3c6e590dfd9447bcdf1c78a4538e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. 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Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht\n\n eventuell nicht im Strafregister eingetragen wurden, betreffen sie ausschliesslich Vermögensdelikte und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das SVG und das Transportgesetz. Wohl erwähnen die psychiatrischen Sachverständigen in ihrem Gutachten frühere Gewaltausbrüche des Angeklagten; insbesondere eine Bedrohung mit einem Buschmesser und Verletzungen mit Messerstichen aus dem Jahre 1996/1997 in Mexiko. Da diese Vorfälle nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sind, ist jedoch nicht näher darauf einzugehen. Trotzdem kann mit Blick auf das umfangreiche Aktendossier 397/96 festgehalten werden, dass der Angeklagte bereits zu Jugendzeiten wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Sodann hat sich der Angeklagte im Strafverfahren wenig kooperativ und weitgehend uneinsichtig verhalten. Diese Tatsache ist bei der Strafzumessung allerdings in Abweichung zur Vorinstanz nur sehr eingeschränkt zu seinen Ungunsten ins Feld zu führen. Zwar haben beide Gutachter klar festgehalten, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Straftaten einzusehen, nicht beeinträchtigt ist. Ein solches Unrechtsbewusstsein hat der Angeklagte im ganzen Strafverfahren kaum gezeigt. Im Gegenteil waren viele seiner Aussagen an Zynismus und Gefühlskälte nicht zu überbieten. Auf der anderen Seite stimmen die Gutachter aber auch darin überein, dass sich die beim Angeklagten diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung unter anderem in eingeschränkter Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung für das eigene Handeln ausdrückt. Dies vermag das Aussageverhalten des Angeklagten in der Strafuntersuchung bis zu einem gewissen Punkt zu erklären. Auch die Bedeutung des renitenten Benehmens des Angeklagten in der Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug ist aus diesem Grund zu relativieren. Zu Gunsten des Angeklagten ist seine teils in mittlerem, teils in leichtem Grad verminderte Zurechnungsfähigkeit zu den Tatzeiten zu werten (oben E. 5.6). Ebenso sind die schwierigen persönlichen Verhältnisse, unter denen der Angeklagte aufgewachsen ist und welche als \"schwere Jugend\" bezeichnet werden können, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Nur leicht strafmildernd wirkt sich der Umstand aus, dass der Angeklagte bei den Vorfällen vom 29./30. Dezember 2001 (Schuldspruch wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) und vom 26. Februar 2002 (Schuldspruch wegen Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, zumal diese Delikte hinsichtlich ihrer Tatschwere von den anderen sechs begangenen Straftaten, die allesamt Verbrechen darstellen, in den Hintergrund gedrängt werden. Aus dem gleichen Grund fällt der Versuch als Strafmilderungsgrund (Art. 21 Abs. 1 aStGB) beim einen der verübten Diebstähle nicht ins Gewicht. 5.8. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint dem Obergericht die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von sieben Jahren Zuchthaus (heute: Freiheitsstrafe) als dem Verschulden des Angeklagten angemessen, was wie dargestellt auch der Ansicht der Verteidigung entspricht. Angesicht der Höhe der Strafe ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht einer Anrechnung des vom Angeklagten erstandenen Freiheitsentzugs (Untersuchungshaft resp. vorzeitiger Strafvollzug) von 1776 Tagen nichts entgegen (BGE 117 IV 404 E. 2 S. 407 f.; Art. 69 aStGB). 6. Massnahme 6.1. Rechtliche Grundlagen Mit Blick auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 4. November 2003 hatte das Kriminalgericht eine Verwahrung des Angeklagten im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB als angebracht erachtet. Der Angeklagte beantragt vor Obergericht die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme i.S. von Art. 59 Abs. 3 StGB, während der Staatsanwalt in Übereinstimmung mit den Privatklägerinnen eine Verwahrung i.S. von Art. 64 StGB verlangt. Auf die Frage der Massnahmebedürftigkeit des Angeklagten ist entsprechend näher einzugehen. 6.1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen der Art. 59 - 61 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Eine stationäre therapeutische Massnahme kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung wird der Täter, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht, in einer geschlossenen Anstalt behandelt. Sofern die therapeutische"}