{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-4_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3503", "Checksum": "08f3c6e590dfd9447bcdf1c78a4538e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. 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Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht\n\n keinen Einfluss von psychotropen Substanzen beim Hauptdelikt. Falls im Sinne der Angaben des Angeklagten von einem Alkohol- oder Kokainrausch zur Zeit der Tat (den der Gutachter aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen als eher unwahrscheinlich erachtet) ausgegangen werde, hätte dieser eine ausgeprägte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und mithin eine mindestens mittelgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Folge. Beide Gutachter kommen in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zum Schluss, dass die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung keinen Einfluss auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei dessen Taten, wohl aber auf die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, gehabt hat. Übereinstimmend sind die Gutachter auch der Ansicht, dass diese beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit nur (maximal) einer in leichtem Grade verminderten Zurechnungsfähigkeit nach Art. 11 aStGB entspreche, wobei ein zusätzlicher Alkohol- bzw. Kokainrausch zur Zeit der Straftaten gegen E. bzw. G. gemäss beiden Gutachten mit einer mittelgradig verminderten Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen wäre. Unterschiedlicher Ansicht sind die Gutachter lediglich in der Frage der Wahrscheinlichkeit eines solchen Rauschzustandes. Diese Tatfrage ist jedoch ohnehin nicht von den Gutachtern, sondern vom Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu beurteilen. 5.6.2. Der Angeklagte machte im ganzen Untersuchungsverfahren geltend, am 12./13. Dezember 2002 Drogen (Kokain und Haschisch) und Alkohol konsumiert zu haben. Unterschiedlich waren seine Angaben über die Menge und die Art der konsumierten Drogen. Auf der anderen Seite konnte gemäss dem chemisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) ein nennenswerter Konsum von Opiaten, Kokain und Amphetaminen im Zeitraum von Juli 2001 bis Dezember 2002 ausgeschlossen werden. Ein gelegentlicher Konsum von Kokain (einmal pro Monat) kann laut Aussage von Dr. med. U. vom IRM indessen kaum nachgewiesen werden, und auch der Konsum von Cannabis konnte nicht überprüft werden. Aus den Aussagen der Opfer lassen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Zustand des Täters bzw. einen allfälligen Rauschzustand ziehen. Auch der Umstand, dass die Tat bei der Beschaffung von Drogen am Vormittag geschah, lässt eine Intoxikation zur Zeit der Tat entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft noch nicht als unwahrscheinlich erscheinen. Nach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bei seinen Straftaten gegen E. und G. tatsächlich unter einem gewissen Drogen- bzw. Alkoholeinfluss stand, da ihm das Gegenteil nicht nachgewiesen werden kann. Deshalb ist für die Straftaten vom 13. Dezember 2002 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine in mittlerem Grade verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten anzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Delikte ist von einer in leichtem Grad verminderten Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Zur weiteren Begründung kann auf die beiden Gutachten und überdies auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.7. Verschulden Das Verschulden des Angeklagten muss als sehr schwer bezeichnet werden. Zu dieser Beurteilung führen vorab die abscheulichen Verbrechen gegen E. und ihrer Grossmutter G.. Die auf grausame Weise verübte Vergewaltigung eines derart kleinen Kindes ist an Verwerflichkeit kaum zu überbieten. Der sexuelle Übergriff des Angeklagten ist in keiner Weise nachvollziehbar und zeugt von einer beispiellosen Rücksichtslosigkeit und Brutalität. Diese Brutalität zeigte der Angeklagte auch unmittelbar zuvor, als er die fast 78-jährige, wehrlose G. ohne ersichtlichen Grund niederschlug und schwer verletzte. Erschwerend kommt die Tatsache hinzu, dass die Grossmutter verletzt im Zimmer eingeschlossen wurde und - nachdem sie aus ihrer Bewusstlosigkeit erwacht war - das Gebaren des Angeklagten ihrer Enkelin gegenüber akustisch mitverfolgen musste. Umgekehrt musste E. das ihrer Grossmutter zugefügte Leid mitansehen. Beim äusserst perfiden Missbrauch des Mädchens brachte der Angeklagte eine beispiellose Gefühlskälte zum Ausdruck. Die mangelnde Empathie beim Angeklagten sucht seinesgleichen, wobei dies gemäss Ansicht der Gutachter auch Ausdruck seines Krankheitsbildes ist. Der Angeklagte hat sich über die Sexualdelikte (qualifizierte Vergewaltigung und sexuelle Handlungen mit Kindern) und die mehrfache schwere Körperverletzung hinaus wegen des mehrfachen Diebstahls, des Diebstahlsversuchs, des mehrfachen Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung, der räuberischen Erpressung, der Freiheitsberaubung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs zu verantworten, was sich straferhöhend auswirkt (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Er hat durch diese Taten eine sehr hohe kriminelle Energie offenbart. Mit Bezug auf die Eigentumsdelikte und den Hausfriedensbruch ist er mehrfach einschlägig vorbestraft. Wegen Sexual- und Gewaltstraftaten ist er indessen bis zu den im vorliegenden Verfahren geahndeten Delikten bisher nicht verzeichnet. Jedenfalls lässt sich weder dem Vorstrafenbericht noch dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 11. Februar 2003 Entsprechendes entnehmen. Soweit frühere strafbare Handlungen Jugendstrafen auslösten, die"}