{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-4_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3503", "Checksum": "08f3c6e590dfd9447bcdf1c78a4538e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. 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Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht\n\n Nicht geklärt ist, weshalb die Adoption durch seine damaligen schweizerischen Pflegeeltern scheiterte. Der Angeklagte verbrachte schliesslich einen grossen Teil seiner Jugendzeit in Heimen, wo er kaum Anschluss fand und sich immer wieder zu Ausfälligkeiten hinreissen liess, was wohl einen Teufelskreis auslöste. Entsprechend gelang auch die berufliche Integration kaum. Bei der Befragung an der ersten Appellationsverhandlung vom 17. Mai 2005 gab der Angeklagte ergänzend zu Protokoll, er habe die Ausbildung zum Metallbauschlosser abgebrochen, weil die dafür zuständigen Vollzugsverantwortlichen Rassisten seien. Er habe keine konkreten Zukunftspläne. Er wisse bloss, dass er nicht in der Schweiz bleiben wolle. Seit dem 24. Juni 2004 befindet sich der Angeklagte im vorzeitigen Strafvollzug; vorher war er in Untersuchungshaft. Dem Führungsbericht der Strafanstalt Lenzburg, wo der Angeklagte seit dem 24. Juni 2004 bis zu seiner Versetzung vom 11. Mai 2006 einsass, kann entnommen werden, dass der Vollzugsverlauf von vielen Arbeitsplatzwechseln geprägt gewesen sei. Es seien keine vierzehn Tage vergangen, ohne dass ein Fehlverhalten des Angeklagten habe rapportiert werden müssen (Beschimpfung der Vorgesetzten, Verweigerung der Arbeitsleistung, Missachtung der Kleiderordnung, usw.). Der Angeklagte habe sich von Mitgefangenen und Vorgesetzten schlecht behandelt oder missverstanden gefühlt und habe seine Arbeitsleistung überschätzt. Es habe sich bald kein Meister mehr finden lassen, der den Angeklagten hätte beschäftigen wollen. Auch im Vollzugsalltag sei es ihm schwer gefallen, sich an die geltenden Normen zu halten. Er habe sich unbelehrbar und uneinsichtig gezeigt. Am 8. Februar 2006 habe der Angeklagte gegen einen Vollzugsangestellten gespuckt, was mit sieben Tagen Arrest geahndet worden sei. Dem Angeklagten sei es nicht gelungen, sich den Regeln des Zusammenlebens im Kollektiv zu unterziehen. Andererseits habe der Angeklagte durchaus auch positive Seiten. Er habe aufgestellt und unbelastet gewirkt, über eine gewinnende Art und über Humor verfügt und habe das Leben auf die leichte Schulter genommen. Aufgrund der Vielzahl von disziplinarischen Verstössen und nach einem erneuten Fehlverhalten vom 8. Mai 2005, als er Anweisungen des Sicherheitsdienstes in den Wind geschlagen habe und ausfällig geworden sei, sei ein Anstaltswechsel angezeigt gewesen. Anlässlich der zweiten Appellationsverhandlung auf seine disziplinarischen Probleme im Strafvollzug angesprochen, berichtete der Angeklagte, er sei von den anderen Mitgefangenen als Vergewaltiger angesehen und entsprechend schikaniert worden. Auch das Gefängnis habe nicht gewusst, wie mit ihm umzugehen sei. In der Strafanstalt Thorberg, wo er sich nun befindet, gehe es ihm nicht besser. Er wolle zurück nach Brasilien. 5.6. Zurechnungsfähigkeit 5.6.1. Im Untersuchungsverfahren wurde durch Dr. med. F., Oberarzt Forensik des Psychiatriezentrums Luzern-Stadt, am 4. November 2003 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten betreffend den Angeklagten erstellt. Gemäss diesem Gutachten leidet der Angeklagte an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2 nach ICD-10), die einer mangelhaften geistigen Entwicklung im Sinne von Art. 11 aStGB entspreche. Die Störung äussere sich in einem übersteigerten Selbstwertgefühl, einem oberflächlich gewinnenden Charme, einer fehlenden Loyalität und insbesondere in einer Unfähigkeit, Schuldgefühle zu empfinden bzw. die Verantwortung für das eigene Verhalten zu übernehmen. Trotz der Schwere der Störung könne aber beim Angeklagten nicht von einer mangelnden Fähigkeit, das Unrecht seiner Straftaten einzusehen, ausgegangen werden. Bei den Straftaten zum Nachteil von E. und G. sei - unter Berücksichtigung der \"höchstwahrscheinlich bestehenden\" Intoxikation mit psychotropen Substanzen - von einer etwa in mittlerem Masse beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit und damit der Zurechnungsfähigkeit insgesamt auszugehen. Für die anderen zur Frage stehenden Straftaten sei die Steuerungsfähigkeit als in leichtem Masse beeinträchtigt einzuschätzen, da es sich dabei um geplante Straftaten gehandelt habe. Auch der Zweitgutachter Dr. med. S. diagnostiziert beim Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2 nach ICD-10). Es handle sich um eine dauerhafte Neigung zu Regel- und Gesetzesverstössen, Impulsivität, Reizbarkeit und Aggressivität, Ausblenden von Gefühlen anderer, fehlende Übernahme von Verantwortung, Unfähigkeit zu langfristigen Beziehungen und mangelnde Fähigkeit zum Lernen aus Erfahrung oder aus Bestrafung. Die Diagnose erkläre jedoch nicht die psychotischen Dekompensationen, welche auf eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zurückgeführt werden könnten. Eine solche Störung lasse sich jedoch zur Zeit nicht belegen, und ohnehin hätte eine solche bei den inkriminierten Straftaten keinen handlungsbestimmenden Einfluss gehabt. Zur Frage des Einflusses der dissozialen Persönlichkeitsstörung auf die Schuldfähigkeit führte Dr. med. S. aus, die Einsichtsfähigkeit sei nicht vermindert gewesen, wohl aber die Fähigkeit, einsichtsgemäss zu handeln. Diese Beeinträchtigung sei derart, dass höchstens von einer leichtgradigen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auszugehen sei. Diese Einschätzung berücksichtige aber noch"}