{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-4_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3503", "Checksum": "08f3c6e590dfd9447bcdf1c78a4538e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. 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Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht\n\n 180 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist die durch die Sanktionen bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten (Peter Popp, Basler Komm., N 11 zu Art. 2 StGB). Dem Verschulden des Angeklagten kann nach altem wie nach neuem Recht nur durch eine mehrjährige Freiheitsstrafe Rechnung getragen werden. Das neue Recht erweist sich deshalb für den Angeklagten nicht als das mildere. Demnach ist der Angeklagte nach altem, bis 31. Dezember 2006 geltendem Recht zu beurteilen. 5.3. Strafrahmen Bei der Strafzumessung ist von der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB auszugehen, die als schwerste der vom Angeklagten begangenen Straftaten Zuchthaus (heute: Freiheitsstrafe) nicht unter drei Jahren androht. Diese Strafe ist nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB zu schärfen, da der Angeklagte durch sein deliktisches Handeln mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat. Die obere Grenze des Strafrahmens verbleibt indessen vorliegend auf 20 Jahre Freiheitsstrafe, da eine Erhöhung dieser Strafe nur noch durch lebenslängliche Freiheitsstrafe zu erreichen wäre, welche als eigene Strafart zu gelten hat (vgl. Jürg-Beat Ackermann, Basler Komm., N 35 zu Art. 68 aStGB). Indessen ergibt sich im konkreten Fall die maximale Dauer der Freiheitsstrafe, wie schon dargelegt, aus dem Verschlechterungsverbot und liegt bei sieben Jahren. Weiter ist zu beachten, dass der Angeklagte bei den Vorfällen vom 29./30. Dezember 2001 (Schuldspruch wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) und vom 26. Februar 2002 (Schuldspruch wegen Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, was gemäss Art. 64 Abs. 9 in Verbindung mit Art. 65 aStGB dazu führt, dass der Richter den ordentlichen Strafrahmen unterschreiten kann. Eine fakultative Strafmilderung ist sodann damit verbunden, dass einer der Diebstähle nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen ist (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 aStGB). Eine Strafmilderung nach freiem Ermessen ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass dem Angeklagten eine Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zuzubilligen ist, wobei teilweise (betreffend die Straftaten in der Wohnung Z.) von einer Verminderung in mittlerem Grade, teilweise (betreffend die übrigen Straftaten) von einer solchen in leichtem Grade auszugehen ist (vgl. nachstehend E. 5.6). Der hier anzuwendende Strafrahmen ist demnach gegen unten nicht begrenzt (Art. 66 StGB). 5.4. Strafzumessung Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 aStGB). Weil diese Bestimmung weder eine klare und vollständige Aufzählung der zu beachtenden Elemente noch eindeutige Angaben aus den daraus für die Strafzumessung zu ziehenden Schlüsse enthielt, hat das Bundesgericht verschiedene Strafzumessungskriterien entwickelt (vgl. BGE 117 IV 112 ff. und 118 IV 21 ff.). Leitschnur für die Strafzumessung ist das Verschulden, dessen Begriff sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss. Bei der Strafzumessung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anlehnung an Günter Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, 1. Aufl., Bern 1989, § 7 N 7 ff.) zu unterscheiden zwischen Tat- und Täterkomponente. Zu beachten bei der Beurteilung der Tatkomponente sind insbesondere vier Elemente: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe für die Tat. Zum letzten Punkt ist zu bemerken, dass die Schwere der Verfehlung von der dem Urheber der Verfehlung gegebenen Entscheidungsfreiheit abhängt: Je leichter er die verletzte Rechtsnorm hätte beachten können, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, dagegen zu verstossen und damit sein Verschulden. Im Rahmen der Täterkomponente steht die Persönlichkeit des Angeklagten im Vordergrund. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit sind ebenfalls zu berücksichtigen, obwohl sie nichts über das Verschulden des Angeklagten aussagen. Der Richter hat im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte bei der Strafzumessung Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden, d.h. ob und in welchem Grade sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale fielen (BGE 127 IV 101 E. 2 S. 103-105; 123 IV 150 E. 2a S. 152; 117 IV 112 E. 1 mit Verweis auf Stratenwerth, a.a.O., § 7 N 7 ff.). 5.5. Persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wurden bereits im Urteil des Kriminalgerichts dargelegt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Eine ausführliche Beschreibung der Lebensgeschichte des Angeklagten findet sich auch im Zweitgutachten von Dr. med. S. Bemerkenswert ist, dass der Angeklagte als Strassenkind in Brasilien aufwuchs und im Alter von acht Jahren in die Schweiz kam, wo ihm die Integration in die Gesellschaft offensichtlich nicht gelang."}