{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-4_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3503", "Checksum": "08f3c6e590dfd9447bcdf1c78a4538e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. 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Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht\n\n Schuldbefunde Zusammenfassend hat sich der Angeklagte bei den beschriebenen Vorfällen vom 29./30. Dezember 2001, 26. Februar 2002, 22. und 23. November 2002 und 13. Dezember 2002 der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB, der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB, des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Diebstahlsversuchs nach Art. 21 Abs. 1 aStGB und Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB, der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig gemacht. 5. Strafe Das Kriminalgericht, das den Angeklagten der gleichen Straftatbestände wie nun das Obergericht schuldig sprach, bestrafte den Angeklagten mit sieben Jahren Zuchthaus. Der Verteidiger beantragt für den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sieben, der Staatsanwalt eine solche von acht Jahren. Die anwaltlich vertretene Privatklägerschaft verlangt die Bestätigung des kriminalgerichtlichen Urteils. 5.1. Reformatio in peius Im vorliegenden Appellationsverfahren ist das Verbot der Verschlechterung zu beachten, da nur der Angeklagte appelliert hat (§ 236 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe mit den Ergebnissen des Zweitgutachtens von Dr. med. S. hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Gestützt darauf sei für alle Delikte generell von bloss in leichtem Grade verminderter Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Das Zweitgutachten stelle eine strafmassrelevante neue Beurteilungsgrundlage dar, die es erlauben müsse, eine höhere Strafe auszusprechen. Die Staatsanwaltschaft habe sich diesbezüglich bei der Entscheidung über eine Appellation in einem Grundlagenirrtum befunden. Ihr müsse deshalb Gelegenheit gegeben werden, einen den neuen Gegebenheiten angepassten Antrag zu stellen. Dabei könne § 48 StPO, der die Wiederherstellung einer Frist bei unverschuldetem Hindernis regelt, sinngemäss angewandt werden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels drückt eine Partei aus, dass sie mit einem Entscheid nicht bzw. nicht in allen Teilen einverstanden ist (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 94 N 1 ff.). Umgekehrt gibt sie durch den Verzicht auf ein Rechtsmittel stillschweigend zu verstehen, dass sie den Entscheid akzeptiert bzw. sich mit dessen Folgen abfinden kann. Das im Luzerner Strafprozess verankerte Verschlechterungsverbot (§ 236 Abs. 2 StPO) will den Angeklagten insofern schützen, als dieser nicht durch die Befürchtung, er könne höher bestraft werden, von der Ausübung eines Rechts abgehalten werden soll (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O. § 98 N 3). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft als Gegenparteien können das zu Gunsten des Angeklagten bestehende Verschlechterungsverbot nur durch Einlegen eines eigenen Rechtsmittels (sei es durch ein selbstständiges, sei es durch ein Anschlussrechtsmittel) aufheben. Bei einem vollkommenen Rechtsmittel wie der Appellation liegt es in der Natur der Sache, dass sich im Verlaufe des entsprechenden Verfahrens neue Gesichtspunkte (etwa aus der Abnahme neuer Beweismittel) ergeben, die für die Beurteilung der Sache und mitunter für die Strafzumessung relevant sein können. Ein Grundlagenirrtum analog Art. 24 OR kann diesfalls gerade nicht geltend gemacht werden. Würde man die nachträgliche Einreichung eigener Appellationsanträge infolge der Ergebnisse eines neu eingeholten Beweismittels zulassen, würde das prozessrechtlich garantierte Verschlechterungsverbot ausgehöhlt, was nicht angehen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Zweitgutachter in einer bestimmten Frage zu einem anderen Ergebnis als der ursprüngliche Gutachter kommt. Dem Staatsanwalt wäre es vorliegend durchaus möglich und zumutbar gewesen, Appellation oder zumindest Anschlussappellation einzureichen, was ihm erlaubt hätte, mit Hinweis auf die seiner Ansicht nach unzutreffenden Folgerungen des (Erst-)Gutachtens eine höhere Bestrafung des Angeklagten zu verlangen. Ohne ein solches Rechtsmittel seitens der Staatsanwaltschaft bzw. seitens der Privatkläger bleibt es dabei, dass die vorinstanzliche Strafe nicht erhöht werden darf. 5.2. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2007 traten die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (AT StGB) in Kraft. Gemäss dem inhaltlich unverändert gebliebenen Artikel 2 des Strafgesetzbuchs wird nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen verübt. Hat der Täter ein Verbrechen oder ein Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt, erfolgt aber die Beurteilung nachher, so ist das neue Recht nur dann anwendbar, sofern es das mildere ist (lex mitior). In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung des milderen Rechts der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (Franz Riklin, Fragen des Übergangsrechts, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Hrsg. Marianne Heer, Bern 2007, S."}