{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-4_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3503", "Checksum": "08f3c6e590dfd9447bcdf1c78a4538e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. 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Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht\n\n Aufzählung; die Grausamkeit kann unzweifelhaft auch auf andere Weise zum Ausdruck kommen. Dies ist umso mehr bei einem vierjährigen Kind als Opfer der Fall, sind doch dort aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Täters derartige Nötigungsmittel zum Vornherein nicht notwendig. Der Angeklagte hat in verschiedener Hinsicht seine Brutalität und Gefühllosigkeit manifestiert, wie vom Kriminalgericht zu Recht festgehalten wurde. Zum einen hat er dem Mädchen durch die vaginale und anale Penetration (welche Handlungen als Tateinheit anzusehen sind; vgl. unten E. 3.2.4) entgegen der Vorbringen der Verteidigung erhebliche Verletzungen zugefügt. Nebst der schweren psychischen Traumatisierung erlitt E. gemäss Bericht des Kantonsspitals Luzern vom 10. April 2003 schwere anale Verletzungen, eine Kontusion am Kinn sowie Kratzwunden an Unterschenkel und Knöchel. Das Mädchen gab dem Täter deutlich zu erkennen, dass es Schmerzen hatte (oben E. 3.2.1). Auch wenn eine Vergewaltigung eines kleinen Mädchens aus anatomischen Gründen zum Vornherein mit grösseren Schmerzen für das Opfer verbunden ist, so kann dieses Argument bei der Beurteilung des Kriteriums der Grausamkeit nicht zu Gunsten des Angeklagten verwendet werden. Im Gegenteil demonstrierte der Täter, dass ihm die zugefügten Verletzungen und Schmerzen des Opfers offenbar gleichgültig waren und ihn nicht von seinem Handeln abbringen konnten. Gerade dadurch legte er eine beispiellose Gefühllosigkeit und Brutalität an den Tag, welche nur als Grausamkeit im Sinne des Gesetzes verstanden werden kann. Die besondere Strafschärfung bei grausamer Tatbegehung rechtfertigt sich nämlich nicht in erster Linie in den Tatmotiven des Delinquenten, sondern vielmehr im besonderen Übel, welches durch das grausame Vorgehen dem Opfer beigefügt wird (so schon LGVE 1976 I Nr. 328 E. 1b). Die vom Angeklagten in Tateinheit zur Vergewaltigung vollzogene Penetration in den Anus waren bei E. überdies mit Qualen verbunden, welche gerade nicht als notwendige Folge des Grunddelikts anzusehen sind. Dass E. unmittelbar vor der Tat mitansehen musste, wie ihre Grossmutter vom Angeklagten brutal niedergeschlagen und schwer verletzt wurde, hat ihr Leiden und ihre Angst unzweifelhaft noch weiter vergrössert. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände und der Art und Weise der Tatbegehung muss das Vorliegen der Grausamkeit als Qualifikationsmerkmal bejaht werden. Die Tat des Angeklagten gegenüber E. ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. 3.2.4. Was den rechtlichen Stellenwert der vollzogenen Analpenetration betrifft, so ist dazu Folgendes auszuführen: Für sich alleine betrachtet, stellt die erzwungene Vornahme dieser sog. \"beischlafsähnlichen\" Handlung eine sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) dar (statt vieler: Philipp Maier, a.a.O., N 33 zu Art. 189 StGB). Daher teilte das Obergericht den Parteien anlässlich der Appellationsverhandlung vom 17. Mai 2005 im Sinne von § 183 StPO mit, dass der eingeklagte Sachverhalt des Analverkehrs mit E. auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft werde. Der Angeklagte gab in der polizeilichen Befragung an, er habe seinen Penis \"in ihre Genitalien\" eingeführt. Es sei nicht lange gegangen, \"höchstens zwei Minuten\", dann sei es ihm \"gekommen\". Er wisse nicht einmal, ob er seinen Penis richtig eingeführt habe. Er habe nicht darauf geachtet. Aus dieser nicht zu widerlegenden Darstellung muss geschlossen werden, dass sich der Angeklagte durch Einführen seines Gliedes in den Scheidenvorhof und in den Anus des Opfers geschlechtliche Befriedigung verschaffte, ohne diese - zeitlich offenbar eng beieinander liegenden - Handlungen differenziert wahrzunehmen und ohne jeweils einen eigenen Tatentschluss für die verschiedenen Handlungen zu fassen. Unter diesen Umständen muss der verübte Analverkehr bzw. die dadurch tatbestandsmässig erfüllte sexuelle Nötigung in rechtlicher Hinsicht als konsumierte Begleiterscheinung der Vergewaltigung angesehen werden, auch wenn dem Mädchen dadurch zusätzliche psychische und physische Verletzungen zugefügt wurden (vgl. Philipp Maier, a.a.O., N 18 zu Art. 189 StGB). Die anale Penetration findet indessen trotzdem ihre rechtliche Berücksichtigung, da die Begleitumstände der Vergewaltigung in ihrer Gesamtheit das Vorgehen des Täters als grausam im Sinne von Art. 190 Abs. 3 erscheinen lassen und sich deshalb die Strafandrohung erhöht (vgl. vorstehend E. 3.2.3). 3.2.5. Zusammenfassend ist der Angeklagte im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von E. der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB und der qualifizierten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe für das Verhalten des Angeklagten sind keine ersichtlich. Auf die Frage der (verminderten) Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird bei der Strafzumessung näher einzugehen sein (nachstehend E. 5.6). Zwischen den beiden genannten Tatbeständen, die unterschiedliche Rechtsgüter schützen, besteht Idealkonkurrenz, wie das Kriminalgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. Philipp Maier, a.a.O., N 34 zu Art. 187 StGB und N 57 zu Art. 189 StGB; BGE 124 IV 154 E. 3a; 122 IV 97 E. 2a). 4. Zusammenfassung"}