{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-4_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3503", "Checksum": "08f3c6e590dfd9447bcdf1c78a4538e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. 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Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht\n\n fügte ihr dabei Rissverletzungen zu. Dabei wehrte sich E. und schrie (auf bosnisch): \"Es tut mir weh, lass mich\", was G. hörte. Bei diesen Handlungen kam es beim Angeklagten zum Samenerguss. 3.2. Rechtliche Würdigung Das Kriminalgericht würdigte das Verhalten des Angeklagten dem Opfer E. gegenüber als sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB (was nicht bestritten ist), und zusätzlich (in Idealkonkurrenz dazu) als qualifizierte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB. 3.2.1. Wie bereits dargestellt, ist der unbestritten gebliebene Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zweifellos erfüllt und der entsprechende Schuldbefund vor Obergericht zu bestätigen (oben E. 2). 3.2.2. Nicht anerkannt vom Angeklagten ist der Schuldbefund der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB. Deren Tatbestand in seiner Grundform wird erfüllt, indem eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs genötigt wird, namentlich indem sie bedroht wird, Gewalt gegen sie angewendet wird, sie unter psychischen Druck gesetzt oder zum Widerstand unfähig gemacht wird (Art. 190 Abs. 1 StGB). Beischlaf wird nach konstanter Praxis als eine Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils betrachtet, wobei das Einführen des Glieds in den so genannten Scheidenvorhof ausreicht (Philipp Maier, Basler Komm., N 9 zu Art. 190 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Praxis). 3.2.2.1. Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass der Angeklagte sein Opfer auszog und es auf seinen Schoss nahm, nachdem er zuvor seine Hosen geöffnet und diese heruntergezogen hatte. Er führte sein Glied in den Scheidenvorhof und den Anus des Mädchens ein, wobei letztere Teilhandlung für den Tatbestand der Vergewaltigung nicht massgeblich ist (dazu unten E. 3.2.4). Schliesslich kam er relativ schnell zum Orgasmus. Dass er damit den Beischlaf mit E. erzwang, bedarf keiner umfangreichen Erläuterungen. Der Angeklagte nutzte seine körperliche Überlegenheit aus, so dass das Opfer keinerlei Aussicht hatte, sich erfolgreich gegen ihn zur Wehr zu setzen. Soweit er sein Ziel nicht bereits durch den psychischen Druck erreichte - E. hatte unmittelbar zuvor direkt miterlebt, wie der Angeklagte ihre Grossmutter zusammenschlug - setzte er auch physische Gewalt gegen das sich wehrende Mädchen ein, was sich aus den aktenkundig festgestellten Verletzungen des Opfers ergibt (E. erlitt neben den unmittelbar von den Penetrationen herrührenden Verletzungen an Scheide und Anus auch Spuren von Gewalteinwirkungen am übrigen Körper: eine Kontusion am Kinn, Kratzwunden am Unterschenkel und am Knöchel, Druckstellen am Gesäss). Das Mädchen war dem Angeklagten völlig ausgeliefert und hatte keinerlei Selbstschutzmöglichkeiten (vgl. Philipp Maier, a.a.O., N 6 und 7 zu Art. 190 StGB). 3.2.2.2. Mit Blick auf die Tatsache, dass E. zum Tatzeitpunkt gerade vier Jahre alt war, lässt sich die Frage in den Raum stellen, ob die Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht primär altersbedingt war und E. daher die zur Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung erforderliche Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (so etwa BGE 120 IV 194 E. 2c und 2d S. 198 f.). Der bei einer derartigen Konstellation näher zu prüfende Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) wurde von der Staatsanwaltschaft indessen ausdrücklich nicht zur Anklage gebracht. Auch nach Auffassung des Obergerichts ist im hier zu beurteilenden Fall die Urteilsfähigkeit von E. trotz ihres geringen Alters zum Tatzeitpunkt zu bejahen. Wie das Bundesgericht im zitierten Urteil selbst anführt, ist die Urteilsfähigkeit relativ. Es ist jeweils im konkreten Fall abzuklären, ob das Opfer in Bezug auf eine bestimmte sexuelle Handlung seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren. Eine altersbedingte Urteilsunfähigkeit ist daher nur zurückhaltend anzunehmen (BGE 120 IV 194 IV E. 2c S. 198). E. setzte sich denn auch gegen die Übergriffe des Angeklagten zur Wehr, wie den Aussagen ihrer Grossmutter sowie den eigenen Angaben des Opfers dazu zu entnehmen ist (\"es tut mir weh, lass mich\" und \"es schmerzt so sehr, lass mich los\"). An das Erfordernis der Widerstandsunfähigkeit dürfen aus grundsätzlichen Überlegungen ganz allgemein nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden, würde der Tatbestand von Art. 190 StGB doch andernfalls in unbefriedigender Weise ausgehöhlt. Hier muss es im Zusammenhang mit der Urteilsfähigkeit des Opfers genügen, dass dieses ein irgendwie geartetes Bewusstsein darüber aufwies, dass an seinen Genitalien gegen seinen Willen etwas vorgenommen wurde. Es verhält sich hier ebenso wie bei einem Täter, bei dem lediglich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit verlangt wird und eine genaue Subsumtion seines rechtswidrigen Verhaltens unter eine rechtliche Norm für dessen Strafbarkeit nicht erforderlich ist. Dieser Fall ist auch analog zur Situation bei der Anordnung einer Massnahme zu beurteilen, wo bei geistig Abnormen zumindest das Vorliegen der psychologischen Seite des Vorsatzes, ein Wollen, wie es etwa auch bei einem Kind gegeben sein kann, ein \"natürlicher\" Handlungswille, genügt (Hans Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, zweiter Band, Bern 1982, S. 151 f.). In diesem Sinn erachtet das Obergericht die kleine E. trotz ihres"}