{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-4_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3503", "Checksum": "08f3c6e590dfd9447bcdf1c78a4538e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:01", "Checksum": "3e6eeb32814778929f137f7162c48f8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4\nRegeste:\nIm Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht\n\n Schoss genommen. Er habe \"einen halben Ständer gehabt\". Er wisse nicht mal, ob er seinen Penis richtig eingeführt habe. Es sei nicht lange gegangen, vielleicht höchstens zwei Minuten. Dann \"sei es ihm gekommen\". Sein Samen sei in der Hose geblieben, denke er. Das ganze Zeug mit dem Mädchen sei ihm dann ein bisschen peinlich gewesen. Er habe sich beim Mädchen entschuldigt und ihr \"sorry\" gesagt. Daraufhin sei er direkt nach Hause gegangen. Diese recht detaillierten Äusserungen des Angeklagten müssen einen realen Erlebnishintergrund aufweisen und somit tatsachengetreu sein, verfügte er doch damals noch nicht über entsprechende Aktenkenntnisse und hätte den Sachverhalt ohne tatsächliche Grundlage nicht in dieser Art wiedergeben können. Die zitierten ursprünglichen Aussagen des Angeklagten halten auch einer aussagepsychologischen Prüfung stand, wie nachfolgend zu zeigen ist. Auszugehen ist von der Erkenntnis, dass sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, die auf nicht selbst erlebten Vorgängen beruhen, unterscheiden (vgl. Volker Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/97 S. 33 mit Hinweis auf Udo Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Udo Undeutsch [Hrsg.], Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26-181). Eine entsprechende Analyse der Aussagen erfolgt regelmässig aufgrund von so genannten Realkriterien, welche Methode am Beispiel von Äusserungen kindlicher Zeugen entwickelt wurde, zwanglos aber auch auf die Bewertung von Aussagen Erwachsener übertragen werden kann (vgl. im Einzelnen dazu Max Steller/Renate Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Steller/Volbert [Hrsg.], Psychologie im Strafverfahren, Bern 1997, S. 17 ff.; vgl. auch Vera Kling, Glaubhaftigkeitsgutachten: Standards und Fehler, in: Heer/Pfister-Liechti [Hrsg.], Das Kind im Straf- und Zivilprozess, Bern 2002, S. 113 ff.). In den Aussagen des Angeklagten zum relevanten Kerngeschehen sind mehrere Realkriterien gegeben: So beschrieb der Angeklagte Interaktionen (das Mädchen habe ihn bei dem Geschehen angeschaut und nicht geschrieen; es habe ihn auch noch angelacht), gab den Inhalt einer eigenen Äusserung während der inkriminierten Handlungen wieder (er habe dem Mädchen \"sorry\" gesagt) und schilderte eigene Überlegungen sowie vermutete Gedanken des Opfers (es sei dem Mädchen vermutlich wie ein Spiel vorgekommen; es sei ihm peinlich gewesen und irgendwie sei ihm der \"Flash\" heruntergekommen; es habe ihm gar keinen Spass gemacht und er habe sich danach geekelt). All dies deutet darauf hin, dass seine Aussagen den Tatsachen entsprechen (vgl. Volker Dittmann, a.a.O., S. 34 Ziff. 5, 6, 12 und 13). Durchaus nachvollziehbar ist dabei seine Angabe, er habe sich nachher über sein Vorgehen geekelt. Zu dieser Haltung passt die spätere Beschönigung seines Verhaltens. Dass der Angeklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens dem Untersuchungsrichter gegenüber nichts mehr von seinen ursprünglichen Eingeständnissen und Aussagen wissen bzw. sich überhaupt nicht mehr an die Geschehnisse erinnern wollte, ändert nichts an der Beweiskraft seiner ersten Aussagen. Es fällt überdies auf, dass er zwar sein mangelndes Erinnerungsvermögen mit dem Konsum von Kokain begründet, gewisse selektive Teile des Sachverhalts aber durchaus tatsachengetreu und detailliert wiedergeben konnte. So schilderte er sein Verhalten G. gegenüber bemerkenswert genau. Er erinnerte sich sogar an Blutflecken auf dem Boden und an andere Einzelheiten. Einen objektiven Grund dafür, weshalb er nicht auch den weiteren Verlauf des Geschehens, d.h. die Übergriffe auf E., in Erinnerung behielt, lässt sich nicht erkennen. Demgegenüber macht das dargelegte Aussageverhalten des Angeklagten aus seiner subjektiven Sicht durchaus Sinn. Es deutet darauf hin, dass er in Bezug auf den Teil seiner Verfehlungen, die er selbst als gewichtiger einschätzt, gezielt die Ermittlung der wahren Verhältnisse zu boykottieren sucht. 3.1.1.4. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass selbst der Verteidiger vor Obergericht ausführte, die Auffassung des Angeklagten, E. nicht penetriert zu haben, sei auf seine psychischen Defizite zurückzuführen, und eine seriöse Verteidigung könne vor Gericht nicht Aktenwidriges vorbringen. Die Bestreitungen des Angeklagten sind angesichts der klaren Beweislage - insbesondere der Tatsache, dass sowohl im Scheidenvorhof wie auch in Scheide und Analkanal Sperma-Rückstände des Angeklagten nachgewiesen wurden - in der Tat als unbehelfliche Schutzbehauptungen zu werten. 3.1.2. Zusammengefasst geht das Obergericht gestützt auf die dargestellte Beweiswürdigung von folgendem Sachverhalt aus: Der Angeklagte schlug nach dem Betreten der Wohnung der 77-jährigen G. mit den Fäusten oder Ellbogen mehrmals ins Gesicht, bis diese nach einem Schlag auf den Hinterkopf bewusstlos und verletzt zu Boden fiel. Danach brachte er sie in das Schlafzimmer, schloss dieses von aussen mit einem Schlüssel ab und begab sich zu E. in das Wohnzimmer. Er zog dem Mädchen die Hosen herunter, öffnete sich selber die Hosen und nahm das Mädchen auf seinen Schoss. Er betastete sein Opfer verschiedentlich am Körper. Weiter führte er schliesslich seinen Penis sowohl in den Scheidenvorhof als auch in den Anus von E. ein und"}