{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-4_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3503", "Checksum": "08f3c6e590dfd9447bcdf1c78a4538e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. 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Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht\n\n Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 99 N 22). Die summarische Prüfung des vorinstanzlichen Schuldbefunds ergibt dessen Richtigkeit, weshalb die Beurteilung durch die Vorinstanz zu bestätigen ist und auf die Begründung im kriminalgerichtlichen Urteil verwiesen werden kann. 3. Bestrittener Schuldbefund 3.1. Beweiswürdigung Dem Angeklagten wird darüber hinaus vorgehalten, anlässlich eines zufälligen Besuchs der Familie Z. die vierjährige E. vergewaltigt zu haben. Unbestritten ist, dass er zuvor deren Grossmutter zusammenschlug und sie in ein Zimmer einsperrte. Der Angeklagte stellt indessen ein Fehlverhalten dem Mädchen gegenüber in Abrede. Entsprechend ist vorerst die Frage, ob dem Angeklagten ein tatbestandsmässiges Verhalten nach Art. 190 StGB nachgewiesen werden kann, einer näheren Prüfung zu unterziehen. 3.1.1. Die Vorinstanz hat sich in diesem Punkt sehr eingehend mit der Frage der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen überzeugen. Demnach hielt sich der Angeklagte am 13. Dezember 2002 unbestrittenermassen in der Wohnung Z. auf, wo er kurz nach seinem Erscheinen aus ungeklärten Gründen, wahrscheinlich ohne eigentliches Motiv, der 77-jährigen G. mit den Fäusten oder Ellbogen ins Gesicht schlug und sie in der Folge in ein Zimmer einsperrte. Entsprechendes gab er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme wie auch insbesondere vor dem Kriminalgericht zu. Entgegen früherer Zugeständnisse will er aber nunmehr in der Folge die kleine E. lediglich auf seinen Schoss genommen und sie getröstet haben. Diese Beschönigungen seines Verhaltens wirken völlig unglaubwürdig und stehen zu anderen Beweisen und Indizien in Widerspruch, wie nochmals zusammenfassend aufzuzeigen ist. 3.1.1.1. Beim kindlichen Opfer konnten gemäss Bericht von Dr. med. I., Kantonsspital Luzern, vom 10. April 2003 neben anderen Spuren von Gewalteinwirkungen am Körper Rissverletzungen im Bereich des Scheidenvorhofs (Vulva) und der Analöffnung erkannt werden. Das Hymen war noch intakt. Diese Bilder wiesen gemäss dem Gutachten von Dr. med. J., Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, vom 15. April 2003 auf eine Penetration des Bereichs des Scheidenvorhofs sowie des Anus mit einem stumpfen Gegenstand oder einem erigierten Glied hin. Manipulationen mit den Fingern oder mit Gegenständen konnten nicht ausgeschlossen werden. Die weitgehend intakte Vagina deutete andererseits darauf hin, dass hier keine Penetration stattgefunden hatte. Neben diesem Spurenbild liessen sich nach den Feststellungen des letztgenannten Sachverständigen bei E. sowohl im Scheidenvorhof wie auch in Scheide und Analkanal Rückstände von Sperma nachweisen, das gemäss DNA-Abklärungen zweifelsfrei vom Angeklagten stammte. Diese Erkenntnisse lassen darauf schliessen, dass sich der Angeklagte entgegen seinen Behauptungen nicht damit begnügte, E. auf seinem Schoss zu halten und sie zu trösten. Vielmehr ist erstellt, dass er seinen Geschlechtsteil bei seinem Opfer in den Bereich des Anus und des Scheidenvorhofs brachte und dort auch ejakulierte. Unter diesen Umständen sind die Einwände des Angeklagten, die Opferfamilie habe sich gegen ihn verschworen oder das fragliche Sperma sei höchstens von seiner Hose übertragen worden als unbeachtliche Schutzbehauptungen zu werten. Auf die rechtliche Würdigung dieser Tathandlung wird später zurückzukommen sein (vgl. unten Ziff. 3.2 der Erwägungen). 3.1.1.2. Dieses klare Beweisergebnis wird durch die weiteren Resultate der Strafuntersuchung bestärkt. So sind insbesondere die Angaben von E. trotz ihres sehr eingeschränkten Aussagegehalts zu beachten. E. gab in Übereinstimmung mit dem von den medizinischen Sachverständigen dargestellten Zustandsbild anlässlich der Videobefragung an, der Mann habe ihr die Unterhosen ausgezogen, sie an Brust und Beinen berührt und seinen Finger bei ihr reingesteckt. Es habe ihr weh getan, als der Mann sie angefasst habe. Bereits ihrer Mutter gegenüber hatte sie unmittelbar nach dem Vorfall angegeben, der schwarze Mann habe ihr mit dem Finger oder gar mit der Hand in den After gefasst. Der Druck durch das Anfassen habe Stuhlgang bei ihr ausgelöst, was sie zu reinigen versucht habe. Tatsächlich liess sich ein Stück Toilettenpapier mit Kotrückständen von E. auffinden. E.'s Vater wusste zu erzählen, das Mädchen habe ihm anvertraut, ein Mann habe sie am Geschlechtsteil angefasst, und sie und der Mann hätten beim fraglichen Vorfall keine Kleider mehr angehabt. G. hörte vom Nebenzimmer aus, dass sich ihre Enkelin dem Angeklagten gegenüber über Schmerzen beklagte. Auch diese Aussagen des Opfers und der genannten Personen zeigen zumindest auf, dass die Behauptungen des Angeklagten, er habe die kleine E. ohne sexuellen Hintergrund lediglich zum Zweck der Beruhigung auf seinem Schoss gehabt, jeglicher realen Grundlage entbehren. 3.1.1.3. Schliesslich und nicht zuletzt sind die Aussagen des Angeklagten für die Erhärtung des Sachverhalts bzw. den Nachweis seiner Täterschaft relevant. Nach anfänglicher Bestreitung gab er im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zu, E. die Hose heruntergezogen, sich selbst ebenfalls die Hosen geöffnet und seinen Penis hervorgenommen zu haben. Er habe sich auf das Sofa gesetzt und das Mädchen zu ihm auf seinen"}