{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-4_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3503", "Checksum": "08f3c6e590dfd9447bcdf1c78a4538e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. 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Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht\n\n Schadenshöhe werden die eingangs genannten Privatkläger/Opfer bzw. Geschädigte mit Zivilforderungen/Opfer an den Zivilrichter verwiesen. e) Folgende Geschädigte mit Zivilforderung und folgende Privatklägerin werden mit ihren Forderungen an den Zivilrichter verwiesen: - D. AG - C. AG 9. Der Angeklagte hat sämtliche Kosten des Appellationsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Hälfte der Gerichtskosten vor Obergericht, welche zu Lasten des Staates geht. Der vorinstanzliche Kostenspruch wird - mit Ausnahme der vom Obergericht direkt angeordneten Auszahlung der UR-Entschädigung an Rechtsanwalt lic.iur. R. - bestätigt. (Kostenregelung im Detail) 10. (Rechtsmittelbelehrung) 11. (Zustellung) E. Dieses Urteil wurde beim Bundesgericht von der Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde und von den Opfern E., G., V. und M. mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Mit Urteil vom 26. Juni 2006 hiess das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde, soweit es darauf eintrat, gut und hob das Urteil des Obergerichts vom 18. Mai 2005 wegen Verletzung der Garantie des gesetzmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV auf (6P.102/2005). Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde damit gegenstandslos (6S.326/2005). F. Mit Beweisentscheid vom 27. Juli 2006 beschloss der neu formierte Spruchkörper des Obergerichts, bei Dr. med. S., ein psychiatrisches Zweitgutachten über den Angeklagten in Auftrag zu geben. Dieses Zweitgutachten ging am 16. Februar 2007 beim Obergericht ein. Die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreter der Privatkläger liessen sich dazu vernehmen. G. Auf Ersuchen des amtlichen Verteidigers ordnete das Obergericht mit Entscheid vom 14. November 2006 vorsorglich eine ambulante therapeutische Massnahme für den im vorzeitigen Strafvollzug befindlichen Angeklagten an. H. Anlässlich der Appellationsverhandlung vom 14. Juni 2007, bei welcher wie schon bei der ersten Verhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, erneuerten die anwesenden Parteien ihre Anträge und begründeten diese. In Anpassung an die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs stellte die Verteidigung dabei abweichend von den ursprünglichen Begehren den Antrag, der Angeklagte sei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu verurteilen und es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft beantragte ausser im Strafmass, wo sie eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verlangte, (im Ergebnis) die Bestätigung des kriminalgerichtlichen Rechtsspruchs. Die von Rechtsanwalt R. vertretenen Opfer beantragten abweichend von der ursprünglichen Anschlussappellationserklärung einzig die Bestätigung des kriminalgerichtlichen Urteils. Auf die Begründung dieser Anträge wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. I. Im Nachgang an die Verhandlung ordnete das Obergericht eine Ergänzung des Zweitgutachtens von Dr. med. S. wegen dem im Hinblick auf den neuen AT StGB geänderten Fragenkatalog der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) an, was auch vom amtlichen Verteidiger und von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war. Diese Ergänzung ging am 12. Juli 2007 beim Obergericht ein. Die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreter der Opfer liessen sich je dazu vernehmen. E r w ä g u n g e n 1. Beweis Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss zu den Akten dieses Verfahrens genommen; ebenso die Akten des ursprünglichen Appellationsverfahrens. Von Amtes wegen wurde ein Strafregisterauszug betreffend den Angeklagten beigezogen. Weiter wurde bei der Strafanstalt Lenzburg ein Führungsbericht über den Angeklagten eingeholt. Wie bereits erwähnt wurde sodann ein psychiatrisches Zweitgutachten bei Dr. med. S. in Auftrag gegeben, welches zusätzlich mit Blick auf den neuen AT StGB ergänzt wurde (oben lit. F und I). An der Appellationsverhandlung vom 14. Juni 2007 wurde der Angeklagte wie schon anlässlich der ersten Verhandlung vom 18. Mai 2005 ergänzend zu seiner Person und zur Sache befragt. Das vom Angeklagten aufgelegte Schreiben an das Gericht wurde zu den Akten genommen. Damit ist der massgebliche Sachverhalt genügend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich und sind auch nicht beantragt. 2. Unbestrittene Schuldbefunde Das Kriminalgericht hat den Angeklagten der mehrfachen schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB, des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Diebstahlsversuchs nach Art. 21 Abs. 1 aStGB (heute: Art. 22 Abs. 1) und Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB, der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB und der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Dies blieb vor Obergericht unangefochten. Obwohl das Obergericht als Appellationsinstanz nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist (§ 236 StPO), wird es nicht zur vollständigen Überprüfung aller ihm nicht unterbreiteten Fragen gezwungen, sondern darf sich diesbezüglich mit einer summarischen Beurteilung begnügen (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann,"}