{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-4_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3503", "Checksum": "08f3c6e590dfd9447bcdf1c78a4538e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. 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Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht\n\n X. hat V. und M. je eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen. d) X. wird dem Grundsatz nach verpflichtet, E., G., V. und M. den verursachten Schaden zu 100% zu ersetzen, soweit die Forderung nicht im Sinne des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den Versicherungsträger übergegangen ist oder noch übergehen wird. Für die Festsetzung der massgeblichen Schadenshöhe werden die eingangs genannten Privatkläger/Opfer bzw. Geschädigte mit Zivilforderungen/Opfer an den Zivilrichter verwiesen. e) Folgender Geschädigter mit Zivilforderung und folgende Privatklägerin werden mit ihren Forderungen an den Zivilrichter verwiesen: - D. AG - C. AG 8. Dem Angeklagten werden alle Kosten des Verfahrens überbunden. (Kostenregelung im Einzelnen) 9. (Parteientschädigungen) 10. (Rechtsmittelbelehrung) 11. (Zustellung) C. Gegen dieses Urteil reichte der Angeklagte am 26. November 2004 fristgerecht Appellation ein und stellte dabei folgende Anträge: 1. Ziff. 1, 2 und 3 des Urteilsspruchs des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 2. Juli 2004 seien aufzuheben. 2. X. sei - der mehrfachen schweren Körperverletzung nach (recte) Art. 122 StGB - des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB - des Diebstahlsversuchs nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 139 Ziff. 1 StGB - des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB - der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB - der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB - des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB und - der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. X. sei vom Vorwurf der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB zum Nachteil von E. freizusprechen. 4. X. sei zu 5 Jahren Zuchthaus zu verurteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Mit Anschlussappellation vom 6. Dezember 2004 stellten E., G., V. und M. die folgenden Anträge: 1. Der Urteilsspruch des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 2. Juli 2004 sei - bis auf die Ausnahme gemäss Antrag 2 der Anschlussappellation - zu bestätigen. 2. Ziff. 4 des Urteilsspruchs des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 2. Juli 2004 sei aufzuheben. 3. X. sei nach der Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB unter Hinweis auf Art. 55 Abs. 1 StGB für 15 Jahre des Landes zu verweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des X. bzw. unter fortwährender Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft zulasten des Staates. D. Nachdem am 17. Mai 2005 die Appellationsverhandlung stattgefunden hatte, sprach das Obergericht am 18. Mai 2005 folgendes Urteil (die zitierten Artikel des Strafgesetzbuchs beziehen sich auf die alte, vor dem 1. Januar 2007 gültige Fassung): 1. X. ist schuldig - der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB, - der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB, - der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB, - des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des Diebstahlsversuchs nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, - der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB, - der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB und - des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB. 2. X. wird freigesprochen vom Vorwurf der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB. 3. X. wird bei Annahme einer teils in mittlerem (bezüglich Straftaten z.N. von E. und G.), teils in leichtem Grade (bezüglich der übrigen Delikte) verminderten Zurechnungsfähigkeit und von teilweise Art. 64 Abs. 9 StGB mit 7 Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich 876 Tage Untersuchungshaft resp. vorzeitiger Strafvollzug. 4. Für X. wird eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ohne Aufschub des Strafvollzugs angeordnet. Auf die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird vorläufig verzichtet. 5. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 6. Der X. gewährte bedingte Vollzug von 10 Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Willisau vom 25. April 2001 wird widerrufen. 7. Der sichergestellte Chip, welcher sich als Beweisstück bei den Akten befindet, wird nach Art. 58 StGB eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils, soweit möglich, verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat. 8. a) X. hat E. eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen. b) X. hat G. eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen. c) X. hat V. und M. je eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen. d) X. wird dem Grundsatz nach verpflichtet, E., G., V. und M. den verursachten Schaden zu 100% zu ersetzen, soweit die Forderung nicht im Sinne des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den Versicherungsträger übergegangen ist oder noch übergehen wird. Für die Festsetzung der massgeblichen"}