{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-4_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3503", "Checksum": "08f3c6e590dfd9447bcdf1c78a4538e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. 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Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht\n\n\n| Entscheid: | Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. ====================================================================== S a c h v e r h a l t A. Dem Angeklagten X. wird zunächst vorgeworfen, mehrfach Raubtaten, Diebstähle, einen Diebstahlsversuch, mehrfache Sachbeschädigungen, mehrfachen Hausfriedensbruch sowie eine räuberische Erpressung begangen zu haben. So soll er zusammen mit zwei Mittätern am 22. November 2002 einen unbekannten Japaner und einen Tag später den Radfahrer A. überfallen haben. Die Beute habe sich dabei auf insgesamt Fr. 229.-- belaufen. Bei einem Einbruch ins China-Restaurant B. sollen der Angeklagte und ein Komplize in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2001 Fr. 40.-- sowie zwei Pakete Zigaretten erbeutet und einen Schaden in Höhe von Fr. 3'500.-- angerichtet haben. Weiter habe der Angeklagte am 26. Februar 2002 einen Stein ins Schaufenster einer Filiale der C. AG geworfen und ohne Diebesgut die Flucht ergriffen, als die Alarmanlage losgegangen sei. Dabei sei am Schaufenster ein Schaden von Fr. 3'551.85 entstanden. Die am schwersten wiegenden Vorwürfe gegen den Angeklagten betreffen einen Vorfall vom 13. Dezember 2002. An diesem Tag soll dieser in Begleitung von zwei Kollegen die Wohnung der Familie Z. in Luzern aufgesucht haben. Angeblich hätten sie dort Kokain abholen sollen, sich aber an der falschen Adresse befunden und sich daher wieder entfernt. In der Folge habe sich der Angeklagte jedoch ein zweites Mal dorthin begeben, worauf ihm die 77-jährige G. Einlass gewährt habe. Er habe daraufhin diesem Opfer unvermittelt mit den Fäusten oder Ellbogen mehrmals ins Gesicht geschlagen, bis diese nach einem Schlag auf den Hinterkopf bewusstlos und verletzt zu Boden gefallen sei. Nachdem der Angeklagte G. in ein Zimmer gebracht und die Tür von aussen mit einem Schlüssel abgeschlossen habe, soll er die damals 4-jährige E., die Enkelin von G., sexuell missbraucht haben. Er soll dem Mädchen die Hosen ausgezogen, sie auf den Schoss genommen und sein erregtes Glied in den Scheidenvorhof und den Anus des Kindes eingeführt haben, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Dabei sei das Kind an der Vagina und im Anus verletzt worden. Beim Verlassen der Wohnung habe er noch eine Videokamera, ein Mobiltelefon und einen Fingerring mitgenommen. G. sei mindestens dreiviertel Stunden im Schlafzimmer eingeschlossen gewesen, bevor sie von ihrer Schwiegertochter M., der Mutter von E., befreit worden sei. In diesem Zusammenhang habe sich der Angeklagte der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Vergewaltigung, der mehrfachen schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung sowie des Diebstahls schuldig gemacht. Für Einzelheiten zum Sachverhalt wird vorab auf das kriminalgerichtliche Urteil und sodann auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. B. Am 2. Juli 2004 fällte das Kriminalgericht des Kantons Luzern folgendes Urteil (die zitierten Artikel des Strafgesetzbuchs beziehen sich auf die alte, vor dem 1. Januar 2007 gültige Fassung): 1. X. ist schuldig - der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB, - der mehrfachen schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB, - des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des Diebstahlsversuchs nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, - der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB, - der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB und - der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. X. wird bei Annahme einer teils in mittlerem (bezüglich Straftaten z.N. von E. und G.), teils in leichtem Grade (bezüglich der übrigen Delikte) verminderten Zurechnungsfähigkeit und von teilweise Art. 64 Abs. 9 StGB zu 7 Jahren Zuchthaus verurteilt, abzüglich 556 Tage Untersuchungshaft resp. vorzeitiger Strafvollzug. 3. Unter Aufschub des Strafvollzuges wird die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet. 4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 5. Der X. gewährte bedingte Vollzug von 10 Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes vom 25. April 2001 wird widerrufen. Der Strafvollzug wird aufgeschoben. 6. Der sichergestellte Chip, welcher sich als Beweisstück bei den Akten befindet, wird nach Art. 58 StGB eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils, soweit möglich, verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat. 7. a) X. hat E. eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen. b) X. hat G. eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen. c)"}