Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels drückt eine Partei aus, dass sie mit einem Entscheid nicht bzw. nicht in allen Teilen einverstanden ist (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 94 N 1 ff.). Umgekehrt gibt sie durch den Verzicht auf ein Rechtsmittel stillschweigend zu verstehen, dass sie den Entscheid akzeptiert bzw. sich mit dessen Folgen abfinden kann.