Während der Angeklagte gegen dieses Urteil Appellation beim Obergericht erklärte, legte die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel dagegen ein. Trotzdem beantragte sie in ihrem Vortrag vor Obergericht eine Erhöhung der Strafe. Aus den Erwägungen: Im Appellationsverfahren ist das Verbot der Verschlechterung zu beachten, da nur der Angeklagte appelliert hat (§ 236 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe mit den Ergebnissen des Zweitgutachtens von Dr. med. S. hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Gestützt darauf sei für alle Delikte generell von bloss in leichtem Grade verminderter Zurechnungsfähigkeit auszugehen.