| | Entscheid: | § 236 Abs. 2 StPO. Das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) bei fehlender Appellation der Staatsanwaltschaft gilt auch dann, wenn sich aus einem neuen, vor Obergericht eingeholten Gutachten eine veränderte Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ergibt. ====================================================================== Das Kriminalgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen grausamer Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Während der Angeklagte gegen dieses Urteil Appellation beim Obergericht erklärte, legte die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel dagegen ein.