Die vom Angeklagten in Tateinheit zur Vergewaltigung vollzogene Penetration in den Anus waren bei E. überdies mit Qualen verbunden, welche gerade nicht als notwendige Folge des Grunddelikts anzusehen sind. Dass E. unmittelbar vor der Tat mitansehen musste, wie ihre Grossmutter vom Angeklagten brutal niedergeschlagen und schwer verletzt wurde, hat ihr Leiden und ihre Angst unzweifelhaft noch weiter vergrössert. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände und der Art und Weise der Tatbegehung muss das Vorliegen der Grausamkeit als Qualifikationsmerkmal bejaht werden. Die Tat des Angeklagten gegenüber E. ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Vergewaltigung nach Art.