Das Mädchen gab dem Täter deutlich zu erkennen, dass es Schmerzen hatte. Auch wenn eine Vergewaltigung eines kleinen Mädchens aus anatomischen Gründen zum Vornherein mit grösseren Schmerzen für das Opfer verbunden ist, so kann dieses Argument bei der Beurteilung des Kriteriums der Grausamkeit nicht zu Gunsten des Angeklagten verwendet werden. Im Gegenteil demonstrierte der Täter, dass ihm die zugefügten Verletzungen und Schmerzen des Opfers offenbar gleichgültig waren und ihn nicht von seinem Handeln abbringen konnten. Gerade dadurch legte er eine beispiellose Gefühllosigkeit und Brutalität an den Tag, welche nur als Grausamkeit im Sinne des Gesetzes verstanden werden kann.