Der Angeklagte hat in verschiedener Hinsicht seine Brutalität und Gefühllosigkeit manifestiert, wie vom Kriminalgericht zu Recht festgehalten wurde. Zum einen hat er dem Mädchen durch die vaginale und anale Penetration (welche Handlungen als Tateinheit anzusehen sind) entgegen der Vorbringen der Verteidigung erhebliche Verletzungen zugefügt. Nebst der schweren psychischen Traumatisierung erlitt E. gemäss Bericht des Kantonsspitals Luzern vom 10. April 2003 schwere anale Verletzungen, eine Kontusion am Kinn sowie Kratzwunden an Unterschenkel und Knöchel. Das Mädchen gab dem Täter deutlich zu erkennen, dass es Schmerzen hatte.