Es habe auch keine schwerwiegenden Verletzungen davon getragen. Der Angeklagte habe E. sodann auch nie mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Gegenstand bedroht. 3.2.3.2. Die Ausführungen der Verteidigung überzeugen nicht. Wohl ist nicht zu verkennen, dass der Angeklagte bei der Vergewaltigung von E. keine Waffe und auch keinen anderen gefährlichen Gegenstand bei sich trug. Daraus kann nun jedoch noch nicht auf fehlende Grausamkeit im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB geschlossen werden. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Erwähnung einer "Waffe" bzw. eines "anderen gefährlichen Gegenstands" im Gesetz lediglich um eine beispielhafte Aufzählung;