Sein Handeln sei deswegen als grausam zu bezeichnen. Der Verteidiger demgegenüber spricht sich in seiner Eventualbegründung zu einem Schuldbefund betreffend Vergewaltigung dafür aus, dass nur der Grundtatbestand von Art. 190 StGB zu bejahen sei. Eine Vergewaltigung eines erst vier Jahre alten Kindes stelle nicht schon per se eine grausame Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB dar. Die Vergewaltigung von E. sei ohne gröbere Gewaltanwendung verlaufen. Das Kind habe die Tragik seiner Vergewaltigung möglicherweise auch nicht allzu stark traumatisierend erlebt. Es habe auch keine schwerwiegenden Verletzungen davon getragen.