Überdies habe sich die Tat alleine schon durch die Wahl eines Kleinkindes als Opfer durch besondere Rücksichtslosigkeit ausgezeichnet. Bereits von der Anatomie der kindlichen Geschlechtsorgane her sei nämlich bei einer Vergewaltigung eines Kleinkindes mit der Zufügung von erheblichen körperlichen Schmerzen zu rechnen. Die von E. erlittenen physischen und psychischen Verletzungen verdeutlichten, dass die Gewaltanwendung massiv gewesen sei. Seine gefühllose Vorgehensweise komme im Übrigen auch anhand der durch die anale Penetration verursachten Verletzungen zum Ausdruck. Sein Handeln sei deswegen als grausam zu bezeichnen.