In der Botschaft zum 1991 revidierten Sexualstrafrecht (in Kraft seit 1.10.1992) wird die Grausamkeit als Rohheit, Gefühllosigkeit und Quälerei beschrieben, die das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in körperlicher und/oder psychischer Hinsicht steigert. Grausamkeit ist dann gegeben, wenn der Täter dem Opfer wissentlich und willentlich besondere Leiden zufügt, die über das Mass dessen hinausgehen, was schon zur Erfüllung des Grundtatbestandes gehört (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26.6.1985, in: BBl 1985 II 1074 f.). In Rechtsprechung und Literatur findet sich diese Definition sinngemäss wieder: