190 Abs. 3 StGB anzusehen sind. Nach dieser Bestimmung erhöht sich die Strafandrohung, wenn der Täter grausam handelt, wobei das Gesetz als Beispiele für die Grausamkeit das Verwenden einer gefährlichen Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands aufführt. Noch zum alten Recht (bereits der frühere Art. 195 Abs. 3 aStGB sah Grausamkeit in der Tathandlung als Qualifikationsmerkmal für alle Sexualdelikte vor) hielt das Luzerner Obergericht fest, dass Grausamkeit dann vorliege, wenn der Täter aus irgendwelchen Gründen wesentlich mehr Schmerzen und Nachteile zufügt, als zur Erreichung seines an sich schon verbrecherischen Zieles notwendig wäre (LGVE 1976 I Nr. 328).