Werden bei einer Vergewaltigung keine Waffe und auch kein anderer gefährlicher Gegenstand eingesetzt, kann daraus noch nicht auf fehlende Grausamkeit geschlossen werden. ====================================================================== Im Appellationsverfahren vor Obergericht war umstritten, ob die Vergewaltigung, die der Täter an einem vierjährigen Mädchen verübt hatte, als grausam im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB zu qualifizieren sei. Das Obergericht bejahte diese Frage. Aus den Erwägungen: 3.2.3. Zu prüfen bleibt, ob die Handlungen des Angeklagten als qualifizierte Tatbegehung nach Art. 190 Abs. 3 StGB anzusehen sind.