| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Strafrecht | | Entscheiddatum: | 05.11.2007 | | Fallnummer: | 21 06 100.2 | | LGVE: | 2008 I Nr. 49 | | Leitsatz: | Art. 190 Abs. 3 StGB. Werden bei einer Vergewaltigung keine Waffe und auch kein anderer gefährlicher Gegenstand eingesetzt, kann daraus noch nicht auf fehlende Grausamkeit geschlossen werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 190 Abs. 3 StGB. Werden bei einer Vergewaltigung keine Waffe und auch kein anderer gefährlicher Gegenstand eingesetzt, kann daraus noch nicht auf fehlende Grausamkeit geschlossen werden.