{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-2_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3500", "Checksum": "5a5cb05c91bb7cf43f6f7dc31e3ccc19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.2", "2008 I Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.2 (2008 I Nr. 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 190 Abs. 3 StGB. Werden bei einer Vergewaltigung keine Waffe und auch kein anderer gefährlicher Gegenstand eingesetzt, kann daraus noch nicht auf fehlende Grausamkeit geschlossen werden. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:00", "Checksum": "9a10415b4a7707bde1deb69904d39f0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.2 (2008 I Nr. 49)\nRegeste:\nArt. 190 Abs. 3 StGB. Werden bei einer Vergewaltigung keine Waffe und auch kein anderer gefährlicher Gegenstand eingesetzt, kann daraus noch nicht auf fehlende Grausamkeit geschlossen werden. | Strafrecht\n\n vom Kriminalgericht zu Recht festgehalten wurde. Zum einen hat er dem Mädchen durch die vaginale und anale Penetration (welche Handlungen als Tateinheit anzusehen sind) entgegen der Vorbringen der Verteidigung erhebliche Verletzungen zugefügt. Nebst der schweren psychischen Traumatisierung erlitt E. gemäss Bericht des Kantonsspitals Luzern vom 10. April 2003 schwere anale Verletzungen, eine Kontusion am Kinn sowie Kratzwunden an Unterschenkel und Knöchel. Das Mädchen gab dem Täter deutlich zu erkennen, dass es Schmerzen hatte. Auch wenn eine Vergewaltigung eines kleinen Mädchens aus anatomischen Gründen zum Vornherein mit grösseren Schmerzen für das Opfer verbunden ist, so kann dieses Argument bei der Beurteilung des Kriteriums der Grausamkeit nicht zu Gunsten des Angeklagten verwendet werden. Im Gegenteil demonstrierte der Täter, dass ihm die zugefügten Verletzungen und Schmerzen des Opfers offenbar gleichgültig waren und ihn nicht von seinem Handeln abbringen konnten. Gerade dadurch legte er eine beispiellose Gefühllosigkeit und Brutalität an den Tag, welche nur als Grausamkeit im Sinne des Gesetzes verstanden werden kann. Die besondere Strafschärfung bei grausamer Tatbegehung rechtfertigt sich nämlich nicht in erster Linie in den Tatmotiven des Delinquenten, sondern vielmehr im besonderen Übel, welches durch das grausame Vorgehen dem Opfer beigefügt wird (so schon LGVE 1976 I Nr. 328 E. 1b). Die vom Angeklagten in Tateinheit zur Vergewaltigung vollzogene Penetration in den Anus waren bei E. überdies mit Qualen verbunden, welche gerade nicht als notwendige Folge des Grunddelikts anzusehen sind. Dass E. unmittelbar vor der Tat mitansehen musste, wie ihre Grossmutter vom Angeklagten brutal niedergeschlagen und schwer verletzt wurde, hat ihr Leiden und ihre Angst unzweifelhaft noch weiter vergrössert. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände und der Art und Weise der Tatbegehung muss das Vorliegen der Grausamkeit als Qualifikationsmerkmal bejaht werden. Die Tat des Angeklagten gegenüber E. ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. II. Kammer, 5. November 2007 (21 06 100) |"}