In jüngster Zeit scheint in der Behandlungsforschung die Tendenz zu bestehen, diese nicht zu überbewerten und statt einer Kooperation lediglich eine gewisse Motivierbarkeit des Betroffenen zu verlangen. Es muss ein Minimum an Willen vorhanden sein, sich einer Therapie zu unterziehen (vgl. dazu eingehender Marianne Heer, Basler Komm., 2. Aufl., N 78 zu Art. 59 StGB). Dieser Haltung hat sich das Bundesgericht in seinen jüngeren Urteilen angeschlossen (Urteile 6S.468/2000 vom 25.11.2000 E. 3; 6S.487/1995 vom 15.9.1995 E. 2d; vgl. auch Volker Dittmann, Was kann die Kriminalprognose heute leisten?, in: Bauhofer/Bolle/Dittmann, Gemeingefährliche Straftäter, Chur/Zürich 2002, S. 74).