Es ist aufgrund der vorhandenen Grundlagen davon auszugehen, dass vom Angeklagten in Zukunft mit einem grossen möglichen Gewaltpotential zu rechnen ist. (¿) Die Gefahr neuer Straftaten ergibt sich nach Auffassung des Sachverständigen überwiegend aus der beim Angeklagten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Die entsprechenden Feststellungen der verschiedenen Sachverständigen, die mit der Bewertung des fraglichen Krankheitsbildes in der Fachliteratur übereinstimmen (vgl. etwa Nedopil, Forensische Psychiatrie, a.a.O., S. 180, 185 ff. und 362 ff.), vermögen das Obergericht zu überzeugen. (¿) 6.4. Behandlungsprognose