, Stuttgart/New York 2007, S. 202). Eine entsprechende Diagnose liess sich indessen nicht verifizieren. Klar ist somit, dass der Angeklagte nicht an einer Pädophilie oder einer anderen sexuellen Störung leidet. 6.3. Besondere Gefährlichkeit Weiter einzugehen ist auf die Frage nach der sachgerechten Sanktion. Es ist zu klären, ob vom Angeklagten künftig eine besondere Gefährlichkeit ausgeht, was Anlass zu einer besonderen Sicherung der Öffentlichkeit vor diesem Straftäter sein kann. Es ist aufgrund der vorhandenen Grundlagen davon auszugehen, dass vom Angeklagten in Zukunft mit einem grossen möglichen Gewaltpotential zu rechnen ist.