1 Abs. 2 aStGB) eines Mannes angeordnet, der unter anderem ein vierjähriges Mädchen vergewaltigt und dessen Grossmutter schwer verletzt hatte. Im Appellationsverfahren stellte sich dem Obergericht die Frage der anzuordnenden Massnahme gemäss revidiertem Recht. Das Gericht sprach eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (Art. 59 Abs. 3 StGB) aus. Aus den Erwägungen: 6. Massnahme 6.1. Rechtliche Grundlagen Mit Blick auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 4. November 2003 hatte das Kriminalgericht eine Verwahrung des Angeklagten im Sinne von Art.