59 Abs. 3 und 64 Abs. 1 StGB. Abgrenzung der Verwahrung i.S. von Art. 64 StGB von der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB. Bei Straftätern, bei denen längerfristig Heilungschancen bestehen, ist auch bei Vorliegen der Gefahr neuer Straftaten keine Verwahrung, sondern eine stationäre therapeutische Massnahme in einem gesicherten Rahmen anzuordnen. ====================================================================== Das Kriminalgericht als erste Instanz hatte die Verwahrung (im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB) eines Mannes angeordnet, der unter anderem ein vierjähriges Mädchen vergewaltigt und dessen Grossmutter schwer verletzt hatte.