{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-100-1_2007-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3501", "Checksum": "351841d632699c9fc07e4d19d3f733f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 100.1", "2008 I Nr. 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.1 (2008 I Nr. 45)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 3 und 64 Abs. 1 StGB. Abgrenzung der Verwahrung i.S. von Art. 64 StGB von der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB. 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Eine solche wäre neben der Frage der sachgerechten Behandlung auch für die Beurteilung der Rückfallgefahr von Bedeutung, die dadurch zusätzlich erhöht würde (vgl. Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., Stuttgart/New York 2007, S. 202). Eine entsprechende Diagnose liess sich indessen nicht verifizieren. Klar ist somit, dass der Angeklagte nicht an einer Pädophilie oder einer anderen sexuellen Störung leidet. 6.3. Besondere Gefährlichkeit Weiter einzugehen ist auf die Frage nach der sachgerechten Sanktion. Es ist zu klären, ob vom Angeklagten künftig eine besondere Gefährlichkeit ausgeht, was Anlass zu einer besonderen Sicherung der Öffentlichkeit vor diesem Straftäter sein kann. Es ist aufgrund der vorhandenen Grundlagen davon auszugehen, dass vom Angeklagten in Zukunft mit einem grossen möglichen Gewaltpotential zu rechnen ist. (¿) Die Gefahr neuer Straftaten ergibt sich nach Auffassung des Sachverständigen überwiegend aus der beim Angeklagten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Die entsprechenden Feststellungen der verschiedenen Sachverständigen, die mit der Bewertung des fraglichen Krankheitsbildes in der Fachliteratur übereinstimmen (vgl. etwa Nedopil, Forensische Psychiatrie, a.a.O., S. 180, 185 ff. und 362 ff.), vermögen das Obergericht zu überzeugen. (¿) 6.4. Behandlungsprognose Nachdem beim Angeklagten eine besondere Gefährlichkeit anzunehmen ist, stellt sich die Frage nach der Indikation einer Verwahrung i.S. von Art. 64 StGB. Im Zentrum einer Beurteilung dieses Falles steht, wie oben allgemein dargelegt, die Behandlungsprognose. Die Verwahrung nach Art. 64 StGB soll gemäss ausdrücklichem Hinweis des Bundesrates in seiner Botschaft zur Gesetzesrevision von 2002 nur noch besonders gefährlichen, untherapierbaren Straftätern vorbehalten sein (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 13.12.2002, in: BBl 2005 IV 4711; vgl. auch BBl 1999 III 2078). Diese rein sichernde Massnahme ist entsprechend nach neuem Recht auch nicht mit einem Behandlungsauftrag verbunden. Einem Verwahrten kommt einzig der Anspruch auf Betreuung zu, wie er zu einem humanen Strafvollzug gehört. Diese Minimalbetreuung ist in Art. 64 Abs. 4 in fine StGB ausdrücklich vorgesehen (entsprechend Art. 46 Abs. 2 aStGB), bildet jedoch keine Grundlage für weitergehende Vorkehren. 6.4.1. Dr. med. F. führt in seinem Gutachten aus, die Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Angeklagten vorliege, sei sehr komplex. Mit Blick auf den bereits erwähnten hohen Psychopathy-Score sei der Angeklagte zu zwischenmenschlichen Beziehungen, welche Voraussetzung für eine Therapie darstellten, kaum fähig. Der Gutachter geht aber nicht davon aus, dass der Angeklagte generell unbehandelbar sei, auch wenn mit Blick auf die forensisch-psychiatrische Fachliteratur die Therapierbarkeit von ausgeprägt persönlichkeitsgestörten Patienten als problematisch einzustufen sei. Tatsächlich wird dort auf Erfolge in jüngerer Zeit hingewiesen, die durch neuere Methoden erzielt werden könnten (vgl. etwa Nedopil, Forensische Psychiatrie, a.a.O., S. 185 ff.). Offen lässt Dr. med. F. die Frage, auf welchem Weg bzw. in welcher Institution eine Behandlung durchgeführt werden könnte. Auch der Zweitgutachter Dr. med. S. weist im Zusammenhang mit dieser Frage primär einmal auf die Schwierigkeit hin, das Krankheitsbild des Angeklagten zu behandeln. Er zögert, sich abschliessend dazu zu äussern, und lässt wissen, eine zuverlässige Behandlungsprognose gelte bei Persönlichkeitsstörungen als besonders problematisch, weil oft schwer messbare zwischenmenschliche Interaktionen zwischen Betreuenden und Betreuten eine erhebliche Rolle spielten. Darüber hinaus seien bei der Motivation des Angeklagten gewisse Fragezeichen anzubringen. Eine Therapie sei mit einem grossen Aufwand an Motivationsarbeit verbunden. Diese kritischen Erkenntnisse des Sachverständigen sind nachvollziehbar und decken sich mit der forensisch-wissenschaftlichen Literatur (vgl. dazu etwa Norbert Leygraf, Verschiedene Möglichkeiten, als nicht therapierbar zu gelten, R&P 2002, S. 4). Es stellt sich indessen die Frage, wie der Begriff der Unbehandelbarkeit als Voraussetzung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b in fine StGB auszulegen ist. 6.4.2. Gemäss forensisch-psychiatrischer Lehre stellt die Behandlungsprognose keineswegs einen feststehenden Wert dar. Auf deren Unsicherheit wird ebenso klar hingewiesen wie dies bei der Gefährlichkeitsprognose der Fall ist. Die Frage der Behandelbarkeit ist kein zum Vornherein klar feststehender Begriff (Frank Urbaniok, Gibt es unbehandelbare Täter?, in: Volker Dittmann et al. [Hrsg.], Zwischen Mediation und Lebenslang, Chur/Zürich 2002, 161 ff.). Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Therapieeigenschaft nicht nur als Personeneigenschaft zu begreifen ist. Vielmehr sind neben den Voraussetzungen in der Person des Betroffenen auch die Methode der Behandlung sowie die vorhandenen Institutionen miteinander in Bezug zu setzen. Diese Faktoren stehen in einem wechselseitigen Verhältnis (Max Steller, Psychologische Diagnostik - Menschenkenntnis oder angewandte Wissenschaft?, in: Steller/Kröber [Hrsg.], Psychologische Begutachtung im Strafverfahren, Darmstadt 2005, S. 14). Die Beurteilung der Behandlungserfolge ist in jüngerer Zeit gerade im Zusammenhang mit Persönlichkeitsstörungen einem starken Wandel unterworfen. Die Therapierung"}