Der gerade umgekehrte Fall, nämlich das Nichtmitführen des Ausweises (bei aber bestehender Fahrberechtigung) wird von Art. 99 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG geregelt. Dieser Fall wiegt jedoch ungleich leichter als derjenige von Art. 95 Ziff. 2 SVG, da er mit keinem direkten Risiko für die öffentliche Verkehrssicherheit verbunden ist, und kann im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden (Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung [Bussenliste], Ziff. 100.1; SR 741.031). II. Kammer, 23. September 2005 (21 05 59) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 12. Januar 2006 abgewiesen [6S.11/2006].) |