Dasselbe muss analog für den Fall des Entzugs nach Art. 95 Ziff. 2 SVG gelten. Wem die Fahrerlaubnis mittels rechtskräftiger Verfügung entzogen wurde, ist nicht mehr berechtigt, ein Fahrzeug zu führen. Macht er dies trotzdem, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 95 Ziff. 2 SVG. Ob er dabei noch im Besitz des (nicht mehr gültigen) Ausweises im Sinne des physischen Dokumentes ist, kann nicht von Bedeutung sein. Mit dem Begriff "Führerausweis" in Art. 95 Ziff. 2 SVG ist demnach die behördlich verfügte Fahrerlaubnis als solche gemeint. Der gerade umgekehrte Fall, nämlich das Nichtmitführen des Ausweises (bei aber bestehender Fahrberechtigung) wird von Art.