3.1.3. Diese Argumentation verfängt nicht. Das Amtsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass nicht der Führerausweis als Urkunde, sondern die dem Ausweis zugrunde liegende Verfügung massgebend ist für die Zulässigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Nach der Systematik des Gesetzes macht sich zunächst strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, ohne den notwendigen Führerausweis zu besitzen (Art. 95 Ziff. 1 SVG). Ob die Urkunde, welche die Bewilligung förmlich ausspricht, dem Fahrzeugführer zugekommen ist oder nicht, spielt keine Rolle (Hans Schultz, Die strafrechtliche Rechtsprechung zum neuen Strassenverkehrsrecht, Bern 1968, S. 253 f.). Dasselbe muss analog für den Fall des Entzugs nach Art.