SVG erfüllt zu haben. Der Führerausweis im Sinne dieser Bestimmung stelle eine Urkunde bzw. ein Dokument dar. Der Gesetzgeber stelle unter Strafe, wer trotz weggenommener Urkunde mit einem Fahrzeug herumfahre. Dem Angeklagten jedoch sei der Führerausweis, d.h. das entsprechende Dokument, nie entzogen worden; er sei immer noch im Besitz desselben. Der Gesetzgeber habe den Begriff des Führerausweises bewusst gewählt. Eine Bestrafung wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis würde deshalb gegen den Grundsatz von Art. 1 StGB (nulla poena sine lege) verstossen. 3.1.3. Diese Argumentation verfängt nicht.