Am 13. August 2003 wurde der Angeklagte in X. mit seinem Personenwagen unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Dabei wurde festgestellt, dass er über keinen gültigen Führerausweis verfügt. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 15. März 2005 wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis (Art. 10 Abs. 2 SVG) und bestrafte ihn in Anwendung von Art. 95 Ziff. 2 SVG mit zehn Tagen Haft, bedingt vollziehbar, und einer Busse von Fr. 100.--. Die dagegen erhobene Appellation wurde vom Obergericht abgewiesen. Aus den Erwägungen: 3.1.2. Der Angeklagte bestreitet, den Tatbestand von Art. 95 Ziff. 2 SVG erfüllt zu haben.