2 SVG, unabhängig davon, ob er dabei noch im Besitz des (nicht mehr gültigen) Ausweises im Sinne des physischen Dokumentes ist. ====================================================================== Im Jahr 1996 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern dem Angeklagten, bei dem eine wahnhaft-paranoide Störung diagnostiziert worden war, den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Der Angeklagte wurde in der Folge mehrmals vergeblich aufgefordert, den Führerausweis abzugeben. Sämtliche behördlichen Versuche, das Ausweisdokument bei ihm einzuziehen, scheiterten. Am 13. August 2003 wurde der Angeklagte in X. mit seinem Personenwagen unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt.